Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung
Orientierungssatz
1. Die Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe 2008 haben den Charakter eines antizipierten Sachverständigengutachtens. Infolgedessen sind Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn Besonderheiten, insbesondere von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichende Bedarfe, geltend gemacht werden.
2. Hyperlipidämie, Bluthochdruck und Diabetes mellitus erfordern lediglich eine Vollkost, deren Beschaffung keine erhöhten Kosten verursacht. Auch die Kumulierung dieser Krankheiten begründet nicht die Notwendigkeit einer Krankenkostzulage.
3. Bei einer Nahrungsmittelallergie kann nach den Mehrbedarfsempfehlungen eine kostenaufwändigere Ernährung i. S. von § 21 Abs. 5 SGB 2 erforderlich sein. Hierzu bedarf es des Nachweises, gegen welche Nahrungsmittel der Betroffene allergisch ist und welcher besondere Ernährungsbedarf, der im Rahmen der Vollkost nicht abgedeckt ist, bei ihm anfällt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klagen werden abgewiesen.
Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Seit dem 01.01.2005 bezieht der Kläger von der Beklagten durchgehend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Miete für die Wohnung G-Straße 00, E betrug insgesamt 348,00 EUR (243,00 EUR Grundmiete + 40,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung + 65,00 EUR Heizkostenvorauszahlung).
Am 06.12.2006 übergab der Kläger der im Empfangsbereich der Beklagten tätigen Mitarbeiterin Frau G einen von ihm verfassten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 01.12.2006, den er auf der letzten Seite an der für den "Vertragsnehmern 01" vorgesehenen Stelle unterzeichnet hatte. § 2 Ziffer 3 sah vor, dass die anfallenden Nebenkosten bedingt durch die Erkrankung von 01 - z. B. Mehrkosten durch kostenaufwändigere Ernährung, Medikamente, Heilbehandlungen, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte (1 Bettzimmer, inkl. Chefarztbehandlung und weitere privatärztliche Leistungen), etc. - vorbehaltlos und vollen Umfang zu übernehmen seien. In § 5 war u. a. vorgesehen, dass bei Vertragsverletzungen der Beklagten diese jeweils eine Konventionalstrafe von mindestens 25.000,00 EUR zuzüglich der daraus resultierenden Schäden des Klägers oder Dritter zu leisten habe. Dem Vertragsentwurf war ein Schreiben des Klägers vom 06.12.2006, adressiert an den Direktor der Beklagten, beigefügt, in dem es u. a. heißt:
"Als Resultat dieser Rechtsprüfung erlaube ich mir daher, Ihnen - wie von Ihnen verlangt - in Anlage eine von mir unterschriebene Eingliederungsvereinbarung, deren Eingang mir Ihre Mitarbeiter bei der Übergabe durch Unterschrift, Datum und Stempel unten links auf der letzten Seite der Eingliederungsvereinbarung bestätigen, zu überreichen."
Am 13.02.2007 hat der Kläger Klage, S 35 AS 35/07, mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verurteilen, die in der Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2006 vertraglich festgelegten Leistungen und Pflichten ihm gegenüber zu erbringen. Durch Urteil vom 02.03.2009 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung, L 19 (20) AS 49/09, ein.
Im Juni 2007 beantragte der Kläger die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.10.2007. Im Antragsformular gab der Kläger an, dass bei den Kosten für Unterkunft und Heizung keine Änderung eingetreten sei. Durch Bescheid vom 31.08.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 695,00 EUR mtl. (Regelleistung von 347,00 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung von 348,00 EUR) ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008.
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen erhob der Kläger Widerspruch und machte u. a. geltend, dass ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 55,00 EUR mtl. zustehe. Die Leistungen nach dem SGB II seien verfassungswidrig. Ihm stünde ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zu. Er forderte die Beklagte auf, eine Heizkostennachforderung von 990,65 EUR zu übernehmen und eine Konventionalstrafe in Höhe von 25.000,- EUR aus der Eingliederungsvereinbarung vom 01.12.2006 zu zahlen. Durch Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 21.05.2008 Klage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die beantragten Leistungen nach Maßgabe gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Durch Urteil vom 02.03.2009 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 03.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.04.2009 Rechtsmittel eingelegt.
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