rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 01.02.2000; Aktenzeichen S 12 AL 193/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.06.2002; Aktenzeichen B 11 AL 67/01 R)

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 70/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2000 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Klägerin in der Zeit vom 01.05. bis 27.10.1999 Arbeitslosengeld zustand, insbesondere wie sich ein Steuerklassenwechsel auswirkte.

Die seit 1990 verheiratete, im Jahre 1955 geborene Klägerin, die mindestens seit 1994 regelmäßig Leistungen von der Beklagten bezogen hat, meldete sich am 03.05.1999 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zuvor war sie vom 02.05.1998 bis 03.04.1999 als Busfahrerin beschäftigt und erzielte innerhalb der letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs ein Bruttoentgelt von 41.927,69 DM. Zu Beginn des Jahres 1999 war auf ihrer Steuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen. Mit Wirkung zum 01.02.1999 ließ sie die Steuerklasse III eintragen. Im Februar 1999 erzielte sie ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.066,00 DM, ihr Ehemann ein solches von 2.625,00 DM.

Mit Bescheid vom 10.06.1999 bewilligte die Beklagte der Kläger ab 01.05.1999 Arbeitslosengeld nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 810,00 DM (Leistungsgruppe D; wöchentlicher Leistungssatz 219,45 DM) vorläufig. Mit weiterem Bescheid vom 25.06.1999 setzte die Beklagte diese Bewilligung endgültig fest.

Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung sei auf ihrer Steuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen gewesen, so dass ihr Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe C gezahlt werden müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.1999 wies die Beklagte den Rechtsbehelf der Klägerin zurück. Zur Begründung stützte sie sich auf § 137 Abs. 3 und 4 SGB III. Der mit Wirkung zum 01.02.1999 vorgenommene Wechsel der Lohnsteuerklasse der Klägerin von V auf III sei unzweckmäßig gewesen. Bei einer Gegenüberstellung der von ihr und ihrem Ehemann im Februar 1999 erzielten Arbeitsentgelte ergebe sich unter Berücksichtigung der Tabelle zur Steuerklassenwahl, dass die Steuerklassenkombination IV/IV für jeden der Ehepartner die günstigste gewesen sei. Ein unzweckmäßiger Steuerklassenwechsel sei leistungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weshalb bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes zu Beginn des Kalenderjahres 1999 eingetragene Lohnsteuerklasse V zurückzugreifen sei; mithin sei zu Recht Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe D bewilligt worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 29.09.1999 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Dort hat sie ihr Ziel dahingehend beschränkt, dass sie jetzt nur noch Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe A für den streitgegenständlichen Zeitraum begehrt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Zwar sei es richtig, dass die Steuerklassenkombination III/V für sie und ihren Ehemann nicht zweckmäßig gewesen sei. Wenn die Beklagte aber schon eine Zweckmäßigkeitsprüfung anstelle und zu dem Ergebnis komme, dass die Steuerklassenkombination IV/IV zweckmäßiger sei als die ursprünglich eingetragene Kombination V/III, so sei kein Grund ersichtlich, Arbeitslosengeld nicht nach Leistungsgruppe A zu bewilligen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2000 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Entscheidung über die dem Arbeitslosengeld zugrunde zu legende Leistungsgruppe auch für den folgenden Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe gelten solle.

Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 10.06. und 25.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.1999 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld vom 01.05. - 27.10.1999 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 299,47 DM zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, unzweckmäßige Steuerklassenwechsel zu Gunsten des Leistungsempfängers zu ignorieren, zu seinen Lasten jedoch zu berücksichtigen. Falls die Klägerin einen Steuerklassenwechsel auf die Kombination IV/IV vorgenommen hätte, wäre ihr auch Arbeitslosengeld nach Leistungsgruppe A bewilligt worden.

Mit Urteil vom 01.02.2000 hat das Sozialgericht Duisburg die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar lägen die Voraussetzungen des § 137 Abs. 4 SGB III im Falle der Klägerin nicht vor, so dass der mit Wirkung zum 01.02.1999 vorgenommene Lohnsteuerklassenwechsel nicht berücksichtigt werden könne; denn im streitgegenständlichen Zeitraum habe die Steuerklassenkombination IV/IV für die Klägerin und ihren Ehemann zu dem geringsten Steuerabzug gef...

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