Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Neuberechnung des vertragsärztlichen Honorars

 

Orientierungssatz

Der Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung hat zu berücksichtigen, dass unterdurchschnittlich abrechnende Altpraxen wachsen können. Ein jährliches Wachstum von 10 % ist ausreichend, um der Praxis das Wachsen zum Fachgruppendurchschnitt in angemessener Zeit zu ermöglichen. Dabei ist nicht nur auf eine Erhöhung der Fallzahl, sondern auch eine damit verbundene Umsatzsteigerung abzustellen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.02.2008; Aktenzeichen B 6 KA 64/07 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.04.2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars in den Quartalen III/1999, IV/1999, I/2000, II/2000, IV/2000, I/2001, III/2001, I/2002 bis III/2002.

Der Kläger war als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung in C bis 31.08.2003 zugelassen. Auf Basis des Bemessungszeitraums der Quartale III/1997 bis II/1998 wurde ihm ein Individualbudget (IB) in Höhe von 805.183,4 Punkten zuerkannt. Der Grenzwert der Fachgruppe betrug 955.273,0 Punkte. Unter Berücksichtigung eines Zuwachses von 3 % wuchs das IB des Klägers bis zum Quartal II/2002 auf 877.650,0 Punkte an.

Gegen die jeweiligen Honorarbescheide der streitigen Quartale legte der Kläger Widersprüche ein und machte geltend, die IB s seien rechtswidrig und zudem auch falsch berechnet worden. So weise schon die Berechnung des Praxisbudgets hinsichtlich des Kostenanteils Fehler auf. Auch die Höhe und die Anzahl der Vorwegabzüge benachteiligten einzelne Fachrichtungen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 24.02.2004 (Quartale I/2000 und II/2000, IV/2000, I/2001, III/2001 und I bis III/2002) und 15.11.2000 (Quartale III und IV/1999) zurück.

Hiergegen richtete sich die am 25.03.2004 erhobene Klage. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Entscheidungen vom 10.12.2003 (Az.: B 6 KA 40/03 R und B 6 KA 54/02 R) sah sich der Kläger durch die Regelung der Wachstumsmöglichkeit sogenannter unterdurchschnittlich abrechnender Altpraxen als beschwert an. Der zugestandene Zuwachs von jährlich 3 % genüge den Anforderungen des BSG nicht, nach denen es einem Vertragsarzt möglich sein müsse, den Grenzwert der Fachgruppe innerhalb von 5 Jahren zu erreichen. Sofern die Beklagte auf die zwischenzeitliche Neuregelung im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass er seinen Leistungsbedarf im Quartal III/1999 gegenüber dem Bemessungszeitraum gesteigert habe. Im Übrigen sei die Regelung des § 13 HVM, die den Zuwachs von einer Steigerung der Leistungsmenge abhängig mache, auch rechtswidrig. Diese Regelung verstoße gegen die Entscheidungen des BSG vom 10.12.2003 und den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide der Beklagten betreffend das Honorar der Quartale III/1999 und IV/1999, I, II und IV/2000, I und III/2001 sowie I bis III/2002 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 24.02.2004 und 15.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über sein Honorar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der erlaubte Zuwachs für etablierte Praxen, deren IB unterhalb des durchschnittlichen Punktzahlengrenzwertes der Fachgruppe liege, werde jährlich zugestanden. Sie habe das Leistungsgeschehen der klägerischen Praxis seit dem Quartal II/1997 überprüft. Eine Steigerung des Gesamtleistungsbedarfs in Punkten gegenüber dem Durchschnitt aus dem Bemessungszeitraum sei nicht gegeben. Sie verweise insoweit auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 20.11.2002, nach der der ursprüngliche HVM der Beklagten gegen das Differenzierungsgebot verstoßen habe.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2006 abgewiesen. § 7 HVM der Beklagten, der als Rechtsgrundlage für die Festsetzung des IB s in Betracht kommt, sei nach der Rechtsprechung des LSG NRW und des BSG rechtmäßig (BSG Urteil vom 10.12.2003, a.a.O. und LSG NRW vom 20.11.2002, Az.: L 11 KA 85/02). Das IB sei für den Kläger auch richtig berechnet worden. Ferner sei auch berücksichtigt worden, dass unterdurchschnittlich abrechnende Altpraxen wachsen dürfen müssten, dies sei in § 13 HVM geregelt. Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift habe der Kläger keinen Anspruch auf Neuberechnung seines Honorars. Nach § 7 Abs. 5b HVM dürfe ein jährliches Wachstum von 10 v.H. bezogen auf den Punktzahlengrenzwert der Fachgruppe vorhanden sein, § 13 HVM mache eine Erhöhung des IB abhängig von einer Erhöhung des Leistungsbedarfs. Diese Regelungen seien rechtmäßig, der Prozentsatz sei ausreichend, um der Praxis das Wachsen zum Fachgruppendurchschnitt in angemessenem Zeitraum zu ermöglichen. Es sei auch nicht ...

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