Leitsatz (amtlich)

1. Ein Pflegekindschaftsverhältnis iS von BKGG § 2 Abs 1 Nr 6 kann unter besonderen Umständen auch noch bei Volljährigkeit des Pfleglings begründet werden.

2. Bei der Beurteilung, ob ein auf längere Dauer berechnetes, familienähnliches Band besteht, ist bei türkischen Beteiligten nicht auf das türkische Familienverständnis, sondern auf die im Geltungsbereich des BKGG herrschenden Maßstäbe und Gepflogenheiten abzustellen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.01.1982; Aktenzeichen 10/8b RKg 19/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655342

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