Leitsatz (amtlich)
1. Ein Pflegekindschaftsverhältnis iS von BKGG § 2 Abs 1 Nr 6 kann unter besonderen Umständen auch noch bei Volljährigkeit des Pfleglings begründet werden.
2. Bei der Beurteilung, ob ein auf längere Dauer berechnetes, familienähnliches Band besteht, ist bei türkischen Beteiligten nicht auf das türkische Familienverständnis, sondern auf die im Geltungsbereich des BKGG herrschenden Maßstäbe und Gepflogenheiten abzustellen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1655342 |
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