Leitsatz (amtlich)
1. Auch vor Eintritt der Verjährung kann ein Träger der Sozialhilfe seinen Ersatzanspruch verlieren.
2. Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Spezifizierung des gemeldeten aber bestrittenen Ersatzanspruchs ohne einleuchtenden Grund erheblich verzögert wird (hier über drei Jahre) und wenn die in Betracht kommende Krankenkasse den Umständen nach annehmen mußte, daß sie nicht mehr in Anspruch genommen werde (Fortführung BSG 1964-06-25 4 RJ 89/62 = BSGE 21, 157).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1659126 |
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