nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.12.2002; Aktenzeichen S 15 (9) RJ 94/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 2/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2002 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten aus beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag i.H.v. 204,30 Euro zu erstatten hat.

Die bei der Klägerin versicherte F C (im Folgenden: die Versicherte) bezog von der Klägerin eine Altersrente mit einem Zahlbetrag von zuletzt monatlich 399,58 DM (entsprechend 204,30 Euro). In dieser Höhe wurde die Rente auch nach ihrem Tod am 23.09.1999 noch für den Monat Oktober 1999 auf ihr Konto bei der Postbank F überwiesen.

Mit Schreiben vom 15.12.1999 teilte die Klägerin der Postbank unter Angabe von Namen, Anschrift und Bankverbindung der Versicherten mit, sie habe bis Ende Oktober 1999 Rentenbeträge auf das Konto der Versicherten überwiesen. Da die Versicherte jedoch am 23.09.1999 verstorben sei, sei für die Zeit vom 01.10. bis 31.10 1999 eine Überzahlung in Höhe von 407,34 DM abzüglich des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner für den Sterbemonat in Höhe von 7,76 DM, somit 399,58 DM eingetreten. Die Klägerin wies die Postbank darauf hin, dass die überzahlte Geldleistung nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts verwendet werden dürfte und bat im übrigen das Geldinstitut unter Hinweis auf deren Darlegungspflichten um Auskunft. Die Postbank sandte den Vordruck der Beklagte nur teilweise ausgefüllt zurück; die Frage nach den Gründen, warum sie die über den Sterbemonat hinausgehenden Rentenbeträge nicht zurückzahle, beantwortete sie nicht. Sie verneinte ohne weitere Ausführung die Frage der Klägerin, ob "der zurückgeforderte Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet" wurde und gab im übrigen an, der Kontostand der Versicherten habe am 30.09.1999 ein Minus von 457,26 DM und "bei Eingang der Rückforderung" am 08.10.1999 ein Minus in Höhe von 707,58 DM aufgewiesen. An "Verfügungen zwischen der jeweiligen Gutschrift und dem Eingang der Rückforderung" gab sie an, am 01.10.1999 eine Dauerüberweisung in Höhe von 495,20 DM auf das Konto der Beklagten und am 04.10.1999 eine Lastschrift zugunsten der Beklagten ausgeführt zu haben. Auf Nachfrage der Klägerin teilte ihr die Postbank ergänzend die Anschrift der Beklagten mit.

Nach Einholung einer Auskunft des Versicherungsamtes forderte die Klägerin anschließend die Enkelin der Versicherten als potenzielle Erbin auf, die überzahlte Rente für den Monat Oktober 1999 in Höhe von 399,58 DM zurückzuzahlen. Nachdem diese auf die wiederholte Rückforderung nicht reagierte, machte die Klägerin den Betrag mit Schreiben vom 19.12.2000 gegenüber der Beklagten geltend. Diese sei gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI als (juristische) Person der Klägerin zur Erstattung verpflichtet. Dadurch, dass die Beklagte nach dem Tod der Versicherten die Mietzahlung für den Monat Oktober 2000 in Höhe von 495,20 DM erhalten habe, habe sie - wie es die obige Vorschrift voraussetze - eine nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachte Geldleistung in Empfang genommen, denn in "Empfang genommen" würde eine Geldleistung von jedem Dritten, der die gesamte Rentenleistung oder Teile davon tatsächlich erhalte, z.B. per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder Überweisung. Da § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ausschließlich auf die Empfangnahme abstelle und somit nicht nach dem Rechtsgrund für die Leistung differenziere, sei jeder zur Rückzahlung verpflichtet, der aus der zu Unrecht erbrachten Geldleistung Geld erhalte, auch wenn die entsprechende Verfügung noch vom Berechtigten als Erblasser stamme und über seinen Tod hinaus rechtswirksam gewesen sei.

Die Beklagte lehnte die Erstattung ab und vertrat mit Schreiben vom 10.01.2001 die Auffassung, sie habe zu Recht die Miete für den Monat Oktober 1999 vom Konto der Versicherten eingezogen, da das Mietverhältnis nicht automatisch mit dem Tod der Versicherten erloschen sei. Es seien Kündigungsfristen zu beachten, zumal die Wohnung nicht am 23.09.1999 "automatisch zurückgegeben" worden sei. Die Klägerin möge sich an eventuell vorhandene Erben der Versicherten wenden.

Die Klägerin holte daraufhin eine Auskunft des Amtsgerichts E ein, welches mit Schreiben vom 02.02.2001 mitteilte, dass Erben der Versicherten beim Nachlaßgericht E nicht bekannt geworden seien.

Die Klägerin wandte sich daraufhin nochmals an die Beklagte und machte erneut einen Erstattungsanspruch in Höhe von 399,58 DM geltend. Erst durch die zu Unrecht ausgeführte Rentenüberweisung für den Monat Oktober sei soviel Deckung auf dem Konto gewesen, dass eine Mietzahlung per Dauerauftrag an die Beklagte habe erfolgen können. Nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI würden Geldleistungen, die für die Zeit nach ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge