Leitsatz (amtlich)

Jeder, der Höhe nach beliebige Unterhaltsanspruch einer früheren Ehefrau löst die Hinterbliebenenrente nach RVO § 1265 aus (Übernahme BVerfG 1963-07-24 1 BvL 30/57, 1 BvL 11/61 = BVerfGE 17, 34; Entgegen BSG 1964-10-27 4 RJ 383/61 = BSGE 22, 44).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2924608

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