Leitsatz (amtlich)

Die Möglichkeit, sich nach § 173a RVO in der ab 01.01.83 geltenden Fassung des RAG 1982 von der Versicherungspflicht in der KVdR befreien zu lassen, besteht nicht für die bisher schon pflichtversicherten Rentenbezieher (Altrentner). Diese haben eine Befreiungsmöglichkeit nur nach Maßgabe der Übergangsregelung in § 534 Abs 1 RVO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661073

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge