Leitsatz (amtlich)
Die Möglichkeit, sich nach § 173a RVO in der ab 01.01.83 geltenden Fassung des RAG 1982 von der Versicherungspflicht in der KVdR befreien zu lassen, besteht nicht für die bisher schon pflichtversicherten Rentenbezieher (Altrentner). Diese haben eine Befreiungsmöglichkeit nur nach Maßgabe der Übergangsregelung in § 534 Abs 1 RVO.
Fundstellen
Dokument-Index HI1661073 |
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