Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis eines rechtswirksam durchgeführten Beitragserstattungsverfahrens

 

Orientierungssatz

1. Aus entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen kann der Versicherte keine Rechte mehr herleiten, wenn ihm die gezahlten Beiträge erstattet worden sind und damit die Rentenanwartschaft erloschen ist. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen dann nicht mehr.

2. Eine rechtswirksame Erstattung setzt voraus, dass nachweislich ein Erstattungsantrag, ein wirksamer Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung vorliegen.

3. Enthält die Verwaltungsakte des Rentenversicherungsträgers weder Originalunterlagen noch Kopien vom Antrag des Versicherten auf Erstattung der für ihn geleisteten Rentenversicherungsbeiträge, von dem daraufhin ergangenen Erstattungsbescheid und dem sich anschließenden Vollzug der Erstattung, so ist der vom Rentenversicherungsträger erstellte Kontospiegel zusammen mit Kontounterlagen geeignet, ein rechtswirksam durchgeführtes und abgeschlossenes Erstattungsverfahren nachzuweisen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 11.08.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander im zweiten Rechtszug Kosten nicht zu erstatten.

Die Beklagte hat Gerichtskosten in Höhe von 225,- EUR zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Regelaltersrente.

Der 1940 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er war vom 11.03.1965 bis zum 20.11.1976 (unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit) in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und hat in dieser Zeit Beiträge sowohl zur knappschaftlichen als auch zur allgemeinen Rentenversicherung entrichtet.

Mit Schreiben vom 22.02.2005 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab: Der Kläger erfülle nicht die Wartezeit für eine Rente; die in der Zeit vom 11.03.1965 bis zum 20.11.1976 entrichteten Rentenversicherungsbeiträge seien ihm nach den bei ihr gespeicherten Daten (Gesamtkontospiegel vom 10.05.2005) mit Bescheid vom 13.11.1978 erstattet worden (Gesamtbetrag: 11.689,80 DM). Mit der Erstattung sei das Versicherungsverhältnis endgültig aufgelöst worden; Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Versicherungszeiten nach dem 13.11.1978 seien nicht nachgewiesen und würden auch vom Kläger nicht behauptet (Bescheid vom 12.5.2005). Mit seinem Widerspruch vom 20.06.2005 wies der Kläger darauf hin, dass er finanzielle Hilfe oder eine Rente benötige, um seine Familie versorgen zu können. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 06.02.2006).

Seine beim Sozialgericht (SG) Dortmund am 30.03.2006 eingegangene Klage (Aktenzeichen (Az) S 24 KN 52/06) wies das SG ab: Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken, dass dem Kläger die Beiträge, die für seine in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gezahlt worden sind, erstattet worden seien. Dies ergebe sich aus dem Gesamtkontospiegel vom 10.05.2005. Die erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachte schlichte Behauptung des Klägers, eine Beitragserstattung nicht erhalten zu haben, vermöge daran keine durchgreifenden Zweifel zu begründen (Gerichtsbescheid vom 11.12.2006).

Mit Schreiben vom 29.01.2007 wandte sich der Kläger an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) und machte geltend, dass nach wie vor sein Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt sei. Er habe "damals" einen Betrag erhalten, meine aber, dass es sich um Arbeitslohn und nicht um eine Leistung der Versicherung gehandelt habe. Dieses Schreiben leitete das LSG NRW zur weiteren Bearbeitung an die Beklagte weiter, die es als neuen Rentenantrag behandelte, den sie unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Bescheid vom 12.05.2005 ablehnte (Bescheid vom 19.03.2007).

Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, vom 11.03.1965 bis zum 20.11.1976 in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet zu haben. Er sei dann erkrankt und in seine Heimat zurückgekehrt. Damals habe er seine Rente nicht verkauft, sondern seine Arbeitgeber hätten einen Betrag gegeben. Er habe im Jahr 1978 nur 2.500,00 Dirham und keine Erstattung für die Zeit vom 11.03.1965 bis zum 20.11.1976 erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch unter Hinweis auf die im Jahr 1978 erfolgte Beitragserstattung zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007).

Der Kläger hat dagegen am 06.02.2008 Klage erhoben und geltend gemacht, dass er "damals" zwar eine Erstattung erhalten habe, aber nicht von der Rentenversicherung. Er habe "vom 1976" von seiner Versicherung einen Betrag erhalten, um den er nicht gebeten habe und von einem Betrag von 8.000,00 DM wisse er nichts. Er habe die damalige Erstattung nicht gewollt, diese sei ohne sein Einverständnis erfolgt. Er habe damals angenommen, dass der Betrag für seine Arbeit gewesen sei.

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