Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2019 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Festsetzungsbescheides vom 28.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2017 verurteilt, die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen je Platz für die Einrichtung B., V., für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2017 unter Berücksichtigung von betriebsnotwendigen Aufwendungen in Höhe von jährlich insgesamt 522.000,00 EUR neu festzusetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Festsetzung von anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2017.
Die Klägerin ist die Pächterin einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die im Jahr 1992 erstmals mit 37 Plätzen in Betrieb genommen und zum 01.10.2003 auf 80 Plätze erweitert wurde (36 Einzel- und 22 Doppelzimmer). Die Einrichtung wurde einschließlich Inventar zunächst von der X. AG gepachtet (Vertrag mit dem damaligen Zwangsverwalter der betroffenen Grundstücke vom 18.09.2003). Nach Insolvenz der X. AG schloss nunmehr die Klägerin am 30.09.2005 einen neuen Vertrag über die Einrichtung mit dem damaligen Zwangsverwalter. Mit verpachtet war ein Teilbereich des Seniorenzentrums, der seinerzeit noch dem betreuten Wohnen diente. Vereinbart war eine Pacht von monatlich 30.000,00 EUR. Der Verpächter hatte nach dem Vertrag die Instandhaltung und -setzung von "Dach und Fach" zu tragen, die Pächterin die übrigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
Die Grundstücke wurden sodann von der T. GmbH & Co KG (W.) übernommen. Mit dieser schloss die Klägerin den hier gegenständlichen Pachtvertrag vom 02.01.2009. Der Teilbereich des betreuten Wohnens war von den vertraglichen Abreden nicht mehr erfasst. Nach diesem Pachtvertrag schuldete die Pächterin nunmehr einen monatlichen Pachtzins von insgesamt 38.500,00 EUR. Die Verteilung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen blieb unverändert. Unter dem 30.08.2009 reduzierte die T. die monatliche Pacht für das Pflegeheim auf 36.000,00 EUR monatlich. Für die - augenscheinlich nunmehr gesondert gepachtete - Einrichtung des betreuten Wohnens setzte sie die monatliche Pacht von 19.500,00 EUR auf 12.000,00 EUR herab.
Im "Antrags- und Abfragebogen 2013/2014" machte die Klägerin "Mietkosten laut tatsächlichem Mietvertrag" in Höhe von 576.000,00 EUR jährlich [= (36.000,00 EUR + 12.000,00 EUR) x12] geltend. Für den Zeitraum 2013/2014 setzte der Beklagte daraufhin nach der Anlage 4 zu § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen, den kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen und den Landschaftsverbänden vom 01.03.1983 (im Folgenden: Allgemeine Vereinbarung) in Verbindung mit der Fortschreibung durch die Übergangsregeln der GesBerVO 2008 einen Mietwert für das Gebäude von 330.590,00 EUR zzgl. eines Pauschalwerts von 150.000,00 EUR für den kurzfristigen Anlagebereich, mithin Bruttogesamtkosten von 480.590,00 EUR an. Er ging hierbei von einer Bruttogrundfläche von 3.188,56 qm aus, addierte eine EDV-Pauschale von 0,69 EUR pro Berechnungstag und erteilte auf dieser Grundlage eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach §§ 13, 17 PflG NW (a.F.) in Höhe von 17,51 EUR pro Tag pro Platz im Mehrbettzimmer und 18,63 EUR pro Tag im Einbettzimmer (Bescheid vom 30.11.2012).
Am 18.07.2016 beantragte die Klägerin, im Rahmen einer fiktiven Mietvergleichsberechnung auf Basis des am 16.10.2014 in Kraft getretenen Alten- und Pflegegesetz NRW (APG) und der am 02.11.2014 in Kraft getreten Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW und nach § 92 SGB XI (APG DVO) die anerkennungsfähigen Aufwendungen für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2017 festzusetzen. Sie gab dabei an, pro Monat 37.500,00 EUR zzgl. 1.000,00 EUR nach einer indexpauschalen Erhöhung, mithin jährlich 462.000,00 EUR an Pacht zu schulden. Darüber hinaus habe sie 60.000,00 EUR Instandhaltungskosten zu tragen. Die Instandhaltungsaufwendungen seien auf der Basis von Erfahrungswerten geschätzt. Die Nettogrundfläche (NGF) der Einrichtung belaufe sich auf 3.188,56 qm. Mit dem Antrag legte die Klägerin den am 02.01.2009 mit der T. geschlossenen Pachtvertrag vor. Die unter dem 30.08.2009 vereinbarte Reduzierung der monatlichen Pacht auf 36.000,00 EUR vermerkte die Klägerin nicht. Im Nachgang teilte die Klägerin mit, die NGF belaufe sich tatsächlich auf 4.290,54 qm, was sich aus den nunmehr vom Architekten vorgelegten Plänen der Einrichtung ergebe.
Der Beklagte stellte zunächst u.a. fest, dass sich die berücksichtigungsfähige Grundstücksfläche auf 2.298 qm und die berücksichtigungsfähige NGF auf 4.000 qm belaufe. Für die 1992 geschaffenen 37 Plätze bestehe eine Angemessenheitsgrenze von 78.214,00 EUR pro Platz (insgesamt 2.893.918,00 EUR) und für die 2003 geschaffene...