Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für eine stationäre Pflegeeinrichtung durch den Träger der Pflegeversicherung
Orientierungssatz
1. Stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten nach § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 11 über die nach S. 1 Nr. 1 zu gewährende Pflegevergütung hinaus ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. § 82 Abs. 2 SGB 11 gibt diejenigen Aufwendungen vor, die nicht über die Pflegevergütung bzw. das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren sind. Die Aufwendungen gehören im Rahmen der dualen Finanzierung gemäß § 9 SGB 11 in die Finanzierungszuständigkeit der für die jeweilige Pflegeeinrichtung zuständigen Länder.
2. Die Pflegeeinrichtung hat auf der Festsetzungsebene Anspruch darauf, dass der Träger der Pflegeversicherung die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung langfristiger Anlagegüter nach § 82 Abs. 2, 3 SGB 11 i. V. m. den landesrechtlichen Vorschriften des Alten- und Pflegegesetzes vornimmt.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Feststellung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die stationäre Pflegeeinrichtung "Haus H" in U (nachfolgend: Seniorenzentrum).
Die Klägerin ist die Trägerin des vorgenannten Altenzentrums, welches 1964 erstmals in Betrieb genommen und 1986 in wesentlichen Teilen umgebaut wurde.
Im Oktober 2015 beantragte die Klägerin auf der Grundlage des am 16.10.2014 in Kraft getretenen Alten- und Pflegegesetz NRW (APG) und der am 02.11.2014 in Kraft getreten Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW und nach § 92 SGB XI (APG DVO) die Feststellung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum. Das Seniorenzentrum befand sich zum Antragszeitpunkt in der Planungsphase eines erneuten Umbaus (zur Erfüllung der vorgeschriebenen Einzelzimmerquote), der im Kalenderjahr 2019 fertiggestellt werden sollte.
Die Klägerin gab an, bei Inbetriebnahme des Seniorenzentrums im Jahr 1964 einen Betrag von 1.666.809,14 DM an langfristigem Anlagevermögen und von 184.947,73 DM an sonstigem Anlagevermögen aufgewandt zu haben. Die Einrichtung habe damals eine Platzzahl von 90 und eine tatsächliche Nettogrundfläche (NGF) von 2.800 qm gehabt. Für den Umbau 1986 hätten die Aufwendungen für die langfristigen Anlagegüter 15.236.031,67 DM und für die sonstigen Anlagegüter 2.506.683,76 DM betragen. Die Platzzahl sei auf 144 gestiegen. Zwei weitere Plätze seien im Jahr 2000 hinzugekommen, ohne dass hierfür gesonderte Aufwendungen erfolgt seien oder sich die NGF verändert habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Einrichtung eine Gesamtplatzzahl von 146 und eine tatsächliche NGF von 8.537,95 qm.
Mit Bescheid vom 07.06.2017 stellte der Beklagte die anerkennungsfähigen Aufwendungen für das Seniorenzentrum gemäß § 11 APG DVO fest. Die anerkannte und berücksichtigungsfähige NGF nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 APG DVO stellte er hierbei mit 7.300 qm fest.
Den Restwert der langfristigen Anlagegüter nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 APG DVO setzte er - ausgehend von einem tatsächlichen Aufwendungsbetrag in Höhe von 7.790.059,29 EUR und ursprünglich hiervon anerkannten Aufwendungen in Höhe von 7.638.205,17 EUR - mit 2.902.283,74 EUR, den Gesamtbetrag der Aufwendungen für sonstige Anlagegüter nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 APG DVO mit 2.410.917,83 EUR an. Aufwendungen für die Ersterstellung im Jahr 1964 berücksichtigte der Beklagte nicht. Zur Begründung seiner Feststellungen führte der Beklagte aus, die tatsächliche NFG von 8.537,95 qm habe nicht vollständig angesetzt werden können. Nach § 11 Abs. 8 APG DVO sei für die Feststellung der NGF die im Jahr der Inbetriebnahme tatsächlich vorhandene und anerkennungsfähige NGF maßgeblich. Dies sei bei Inbetriebnahme in 1986 (unter Berücksichtigung der zwei weiteren Plätze im Jahr 2000) eine Fläche von 7.300 qm, da nach den damaligen Regelungen nur 50 qm pro Platz anerkennungsfähig gewesen seien. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Anlagegüter werde die bereits in der Vergangenheit nicht vollständig erfolgte Anerkennung fortgeführt. Die Aufteilung der Gesamtaufwendungen in langfristige und sonstige Anlagegüter sei nach den tatsächlich testierten Beträgen erfolgt.
Mit Bescheid ebenfalls vom 07.06.2017 setzte der Beklagte sodann die anerkennungsfähigen Aufwendungen für das Seniorenzentrum nach § 12 APG DVO für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 fest und stimmte der gesonderten Berechnung insoweit zu. Der Berechnung legte er die Feststellungen aus dem Feststellungsbescheid zugrunde. Die Festsetzung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter in Höhe von 138.773,00 EUR erfolgte dabei unter Zugrundelegung der NGF von 7.300 qm und eines Jahreswertes nach § 6 APG DVO in Höhe von 19...