rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.04.1996; Aktenzeichen S 6 U 123/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. April 1996 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers vom 23.10.1992 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Der im Jahre 1938 geborene ledige Kläger, der nach eigenen Angaben seit etwa 1991 von der LVA Rheinprovinz Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, keinen Führerschein besitzt und seinerzeit mit seiner Mutter zusammenlebte, begleitete am 23.10.1992 - wie schon mehrmals zuvor - als Beifahrer den mit ihm befreundeten, inzwischen verstorbenen Herrn B ... E ... (im folgenden als E. bezeichnet), der bei der Speditionsfirma G ... K ... - Internationale Transporte - in K ... als LKW-Fahrer beschäftigt war, auf einer Tour, die nach Spanien führen sollte. Auf der Fahrt dorthin mußte zunächst bei der Firma K ... in O ... zugeladen werden. Auf dem Werksgelände dieses Unternehmens wurde der Kläger von einem fremden LKW erfaßt. Nach seinen Angaben in einem Verletzten-Fragebogen der Krankenkasse vom 21.01.1993 war er, als der LKW des E. beladen werden sollte, ausgestiegen, um das Fahrzeug einzuwinken. Als er auf dem Platz der Firma K ... zum Einwinken bereit gestanden habe, sei er plötzlich von hinten angefahren worden. Dabei zog sich der Kläger neben einer Schädelprellung eine nicht dislozierte Schulterblatthalsfraktur links, eine Rippenserienfraktur rechts, eine Mittelgliedbasisfraktur des 2. Fingers links, eine drittgradige offene Schienbeinfraktur mit Wadenbeinköpfchenluxation rechts, ein stumpfes Bauchtrauma, zahlreiche Prellungen sowie eine Hautquetschung am rechten Unterschenkel zu. Wegen dieser Verletzungsfolgen wurde er bis zum 16.11.1992 im M ...hospital O ... - Abteilung für Unfallchirurgie - stationär behandelt und anschließend in das Krankenhaus M ...-H ... in K ... verlegt, wo die Behandlung bis zum 15.12.1992 fortgeführt wurde.
Auf die Anforderung einer Unfallanzeige teilte die Firma K ... der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.1993 - wie zuvor bereits telefonisch - mit, der Kläger sei nicht bei ihr beschäftigt gewesen und man habe nicht gewußt, daß er als Beifahrer mit E. unterwegs gewesen sei. Beigefügt war eine schriftliche Erklärung des E. vom 22.11.1992, wonach dieser bestätigte, daß der Kläger ihn aus freien Stücken und ohne Bezahlung als Beifahrer begleitet habe. Seine Firma habe davon keine Kenntnis gehabt. Während des Ladevorgangs sei der Kläger - wie es in der Erklärung weiter heißt - zur Toilette gegangen und dabei von einem fremden LKW angefahren worden. Er selbst - E. - habe den Vorgang nicht gesehen.
Mit Bescheid vom 08.04.1993 lehnte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 23.10.1992 ab, weil er in dessen Zeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gestanden und ein Arbeitsunfall gemäß § 548 RVO mithin nicht vorgelegen habe. Zur Begründung führte sie u.a. aus, für die Anerkennung des Versicherungsschutzes gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei u.a. erforderlich, daß die unfallbringende Tätigkeit eine ernste, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit sei. Ferner werde gefordert, daß die Tätigkeit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspreche. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Mitfahren im LKW der Firma K ... habe weder dem ausdrücklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprochen, da er bei dieser Firma vor dem Unfallereignis nicht bekannt gewesen sei und er somit nicht davon habe ausgehen können, daß sein Verhalten dem Willen der Firma entsprochen habe.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.04.1993 Widerspruch ein und trug vor, er sei bereits seit 1991 häufig als Beifahrer mitgefahren und habe jeweils die Zoll- und Frachtpapierangelegenheiten erledigt. Hierfür habe er - und dies regelmäßig - 480,-- DM monatlich erhalten. Die Behauptung des Herrn K ..., er sei nie bei der Firma beschäftigt gewesen, sei ebenso unrichtig wie die Erklärung des Herrn E. vom 22.11.1992.
Durch Widerspruchsbescheid vom 09.05.1994, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses könne nicht ausgegangen werden, der Kläger sei aber auch nicht wie ein Arbeitnehmer für die Firma K ... tätig geworden, da sein Mitfahren nicht dem Willen des Unternehmers entsprochen habe und durch eigenwirtschaftliche Interessen geprägt gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 21.06.1994 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und in der Sache im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat er ergän...