rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 28.07.1998; Aktenzeichen S 17 U 73/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28. Juli 1998 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat dem Beigeladenen dem Grunde nach die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beigeladene und Berufungskläger am 09.07.1991 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1945 geborene Kläger betreibt in E ... einen Schrotthandel. Er hatte mit dem im Rahmen seines Betriebes eingesetzten LKW u.a. auch Transporte für den 1945 geborenen Beigeladenen, der seinerzeit Gesellschafter/Geschäftsführer der Fa ...-Werkzeuge und Maschinen für die Elektroindustrie GmbH - in B ... war, durchgeführt. Eine Unternehmerversicherung bei der zuständigen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (BG) bestand für den Beigeladenen nicht. Für den Transport der von seiner Fa ... GmbH hergestellten und bereitgestellten Maschinen bediente sich der Beigeladene ab und zu des Transportes durch den Kläger, da dessen LKW über einen Hebekran verfügte, wohingegen der Beigeladene selbst nicht in der Lage war, größere Maschinen zu den Kunden zu transportieren. Am 09.07.1991 sollte der Kläger eine beim Beigeladenen vorgeführte Stanzmaschine weiter zu einem Kunden nach H ... liefern. Da der Kläger an diesem Tage keinen Beifahrer zur Verfügung hatte, die Maschine aber aus terminlichen Gründen unbedingt nach H ... gebracht werden sollte, einigten sich der Kläger und der Beigeladene darüber, daß der Beigeladene persönlich bei der Verladung behilflich sein sollte, indem er die entsprechenden Anweisungen zur Verladung der Maschine auf den LKW gab. Dazu hatte der Beigeladene die Stanzmaschine zur Verladung auf eine Laderampe bereit stellen lassen. Der Kläger hob die Maschine mit dem Hydraulikkran seines LKW s auf die Ladefläche des LKW. Dabei bediente er sich der Einweisungshilfe durch den Beigeladenen, der vereinbarungsgemäß durch Zurufe Kommandos gab, in welche Richtung die Stanze zu bewegen war. Während des Ladevorganges befand der Kläger sich hinter dem Führerhaus, von wo aus er den Kran steuerte. Nachdem die Maschine auf der Ladefläche abgestellt war, mußte der Schekel, mit dem sie an dem Kran befestigt war, gelöst werden und die Stanze sodann mit Gurten auf dem LKW gesichert werden. Der Ablauf dieses weiteren Ladevorganges ist zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen im einzelnen streitig. Fest steht, daß der Beigeladene sich auf der Ladefläche des LKW befand, als der Kläger den Kran erneut bewegte, wodurch die Maschine sich zur Seite neigte und umkippte. Um nicht verletzt zu werden, sprang der Beigeladene vom LKW ab wobei er sich einen Fersenbeintrümmerbruch rechts zuzog.
Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen ist ein Zivilprozeß (Landgericht - LG - Bochum, Az.: 4 O 78/94 = Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Az.: 9 U 177/95) anhängig. Der Beigeladene begehrt in diesem Prozeß Schadensersatz und Schmerzensgeld. Mit Grundurteil vom 12.07.1995 hat das LG Bochum die Klage des Beigeladenen für dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt gehalten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen. Kläger und Beigeladener haben Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 03.05.1996 hat das OLG das Berufungsverfahren ausgesetzt, da der Kläger durch eine im Mai 1996 bei der Maschinen- und Metall BG erfolgte Unfallmeldung ein Feststellungsverfahren eingeleitet hatte.
Die Beklagte, an die als für das Unternehmen des Klägers zuständige BG den Vorgang abgegeben wurde, zog die Akten des Zivilprozesses bei und lehnte mit an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 19.06.1996 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 09.07.1991 ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, ein Arbeitsunfall i.S.v. § 548 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) habe nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO seien nicht erfüllt, da der Beigeladene nicht wie ein Arbeitnehmer für den Kläger tätig geworden sei. Das Verladen als Vorarbeit zum Transport der Maschine habe allein dem eigenen Interesse des Beigeladenen an der Auslieferung der Stanze gedient und sei somit nicht fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens des Klägers gerichtet gewesen.
Die dagegen sowohl vom Kläger als auch vom Beigeladenen fristgerecht eingelegten Widersprüche wies die Beklagte, nachdem sie den Kläger gemäß § 12 des Zehnten Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zum Verfahren hinzugezogen hatte, mit Bescheid vom 22.05.97 als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie u.a. an, die Hilfeleistung des Beigeladenen im Rahmen des Beladungsvorganges habe überwiegend dem Interesse seiner Firma ... GmbH an der Verladung und Beförderung der Stanzmaschine gedient. Daß diese Tätigkeit auch für das fremde Transpo...