Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz für eine Person, die wie ein Versicherter tätig wird
Orientierungssatz
1. Zu den unter Unfallversicherungsschutz stehenden Personen gehört auch derjenige, der wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 Versicherter tätig wird. Erforderlich ist hierzu ein Arbeitsverhältnis, das in seiner Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung ähnelt. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet wird, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wird. Entscheidend ist die Handlungstendenz des Tätigen.
2. Ist die Handlungstendenz eines selbständigen Spediteurs bei einer unfallbringenden Kontrolltätigkeit im Wesentlichen darauf gerichtet, seinem eigenen Unternehmen zu dienen, so ist die unfallbringende Tätigkeit keine versicherte Tätigkeit. In einem solchen Fall hat die Ausübung der Kontrolle nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung für das Unternehmen, sondern als eigene Angelegenheit stattgefunden. Der dabei eingetretene Arbeitsunfall steht nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der am XXX 1939 geborene Kläger, der zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses einer der Gesellschafter und gleichzeitig einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der S. Spedition GmbH war, erlitt am 25. September 2002 gegen 16.00 Uhr eine Augenverletzung (stumpfes Bulbustrauma mit Bulbusperforation links), als er im H. Hafen am S.1 mit dem linken Auge in eine Metallspitze an dem Lastkraftwagen (Lkw) des Beigeladenen geriet. An diesem Tage sollten 3631,7 kg in 324 Kartons verpackte Ware (Ziergegenstände aus Bronze), die zuvor mit einem Seeschiff in H. angelandet worden waren und im Freihafen lagerten, durch die Firma S. als verantwortlichem Spediteur auf dem Landweg weiter transportiert und an den Empfänger ausgeliefert werden. Mit Transport und Auslieferung hatte diese wiederum den Beigeladenen beauftragt, welcher den Auftrag mit einem Lkw und einem bei ihm angestellten Fahrer an diesem Tage ausführen wollte. Der Kläger wurde nach dem Ereignis mit einem Rettungstransportwagen der Feuerwehr H. in das Krankenhaus A. gebracht und dort versorgt. Am darauffolgenden Tage meldete sich seine Ehefrau telefonisch bei dem zuständigen Revier der Wasserschutzpolizei. Daraufhin nahm die Polizei Ermittlungen gegen Unbekannt auf, nahm noch am selben Tag den Unfallort in Augenschein, fertigte Lichtbilder und befragte sowohl den Lagermeister W. des S.1 als auch den dort tätigen Staplerfahrer L ... In dem hierüber unter dem 27. September 2002 von dem Kriminalkommissariat 40 gefertigten Vermerk heißt es:
" Beide Herren teilten mit, dass der Lkw längs zur Rampe zwecks Beladung abgestellt war. Der Anhänger stand in Höhe der Betriebscontainer. Beladen wurde die Zugmaschine. Diese hatte keine Bordwände, sondern eine sogenannte Schiebeplane. Die Standzeit des Lkw an der Rampe betrug ca. eine Stunde, ob schon Ladung vorhanden war, war nicht bekannt. Weder auf der Rampe noch auf der Ladefläche soll ein sogenannter Hubwagen abgestellt gewesen sein. Die Hakenstange zwecks Betätigung der Lkw-Plane soll am hinteren Bereich aufgehängt gewesen sein.
Bei einer normalen Beladung wird die Ware auf Einwegpaletten mit einem Stapler auf der Ladefläche abgestellt. Mittels eines Hubwagens platziert der Fahrer selbst die Paletten auf der Ladefläche. Dieser Normalfall soll am Unfalltag, 25.9., nicht gewesen sein. Auf Anweisung des Verletzten wurde die Ladung selbst gepackt. Dies bedeutete mittels des Staplers durch Herrn L. wurden die Paletten auf der Ladefläche abgestellt und hier wurden die Kartons einzeln vom Fahrer und dem Verletzten gestapelt. Weder Herrn L. noch Herrn W. waren der Lkw-Fahrer noch der Verletzte von vorhergehenden Ladegeschäften bekannt.
Beide Herren wollen den Unfall selbst nicht gesehen haben. " Durch seine Ehefrau erstattete der Kläger am 3. Oktober 2002 gegenüber der G.- und L.-Berufsgenossenschaft Unfallanzeige. Er gab an, Gesellschafter/Geschäftsführer der S. Spedition GmbH und bei seiner Tätigkeit "als Warenkontrolleur" verunfallt zu sein. Nachgehend zu dieser Anzeige reichte er einen "Augenarztbericht für den UV-Träger" der D.O./ H. vom 14. Oktober 2002 ein, wo es zu dem Hergang des Unfalls am 25. September 2002 heißt, der Kläger sei "bei der Warenkontrolle im Hamburger Freihafen schwerst verletzt" worden. Mit Bescheid vom 6. November 2002 lehnte die G.- und L.-Berufsgenossenschaft es ab, das Ereignis vom 25. September 2002 als Arbeitsunfall zu entschädigen, weil der Kläger als regelmäßig wie ein Unternehmer Tätiger nicht als Arbe...