rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.01.1997; Aktenzeichen S 5 J 9/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 1997 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1995 verurteilt, der Klägerin Altersruhegeld ab 01. Juli 1990 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung gemäß § 1248 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgrund von gemäß § 17 a i. V. m. § 15 Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigender rumänischer Versicherungszeiten hat. Streitig ist dabei insbesondere die Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).
Die am ...1925 in S./Rumänien geborene Klägerin lebt seit 1961 in Israel und ist israelische Staatsangehörige. Mit Bescheid des Regierungspräsidenten Köln als Entschädigungsbehörde vom 01.07.1968 wurde ihr aufgrund des Art. V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) wegen Freiheitsentziehung vom 15.04.1944 bis 25.01.1945 eine Beihilfe gewährt.
Im Jahre 1983 machte die Klägerin im Rahmen eines Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art. 12 der Durchführungsvereinbarung zum deutsch-israelischen Sozialversicherungabkommen (DV/DISVA) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auch die Anerkennung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten geltend. Mit Schreiben vom 09.03.1984 wies die BfA die Klägerin darauf hin, daß - da die Klägerin nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre - die Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten gemäß § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) nur möglich sei, wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Verlassens Rumäniens (im Jahr 1961?) dem dSK angehört habe und wegen ihrer Zugehörigkeit zum dSK genötigt gewesen sei, ihre Heimat zu verlassen. In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Klägerin der BfA unter dem 15.07.1984 u.a. folgendes mit: "Ich bin nicht dSK-Angehörige und möchte den Antrag ... beenden." Mit Bescheid vom 15.08.1984 stellte die BfA daher lediglich die Berechtigung der Klägerin zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art. 12 DV/DISVA fest, worauf die Klägerin nicht reagierte.
Am 08.01.1990 stellte die Klägerin bei der BfA den für dieses Verfahren maßgebenden Antrag, mit dem sie insbesondere die Anerkennung von Fremdbeitragszeiten gemäß § 17 a FRG geltend machte. Die BfA veranlaßte eine Sprachprüfung der Klägerin durch das Israelische Finanzministerium. Ausweislich des Berichts des Sprachprüfers R ... vom 22.05.1991 gab die Klägerin dabei an, Umgangssprache im Elternhaus sei mit den Eltern und Geschwistern deutsch gewesen, daneben ungarisch und rumänisch. Im Elternhaus seien als deutsche Lektüre Kinderbücher, Bibel und Gebetbücher in deutscher Übersetzung vorhanden gewesen. Sie habe damals eine rumänische Volksschule besucht und keinerlei deutschen Sprachunterricht genossen. Abschließend führte der Sprachprüfer aus, die Klägerin spreche deutsch fließend wie eine Muttersprache. Obwohl sie in ihrer 42 Jahre währenden Ehe mit ihrem Ehemann (Heirat 1949) ungarisch gesprochen habe und seit 30 Jahren in Israel lebe, habe sie sich ihre mündlichen Deutschkenntnisse bis heute recht gut erhalten. Krankheitsbedingtes Zittern ihrer Hand habe die Erstellung der üblichen Schriftprobe unmöglich gemacht. Insoweit verweist der Sprachprüfer auf ein ärztliches Attest. Abschließend ist der Sprachprüfer zu der Beurteilung gelangt, daß die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung dem dSK überwiegend angehört habe. Die Klägerin legte der BfA von einem israelischen Notar bestätigte Zeugenerklärungen des R ... M ... G ... vom 25.07.1991 sowie der M ... J ... vom 26.07.1991 vor. Die Zeugen bestätigten sinngemäß u.a., daß im Elternhaus der Klägerin fast nur deutsch gesprochen worden sei. Aus internen Prüfungsvermerken der BfA (Bl. 142, 143 der Verwaltungsakten) geht hervor, daß der Sachbearbeiter der BfA zwar die Voraussetzungen des § 20 WGSVG nicht für gegeben hielt, weil sich die Klägerin nach der Eheschließung im Jahre 1949 vom dSK abgewandt habe; die Zugehörigkeit zum dSK im Sinne von § 17 a FRG wurde in dem Vermerk der BfA aber bejaht.
Nachdem die BfA den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet hatte, zog die Beklagte eine Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien beim Landesausgleichsamt Bayern in München vom 07.11.1991 bei. Danach hatten sich bei der Volkszählung in S. im Jahre 1930 von 27.270 Einwohnern lediglich 161 zum deutschen Volkstum bekannt und 199 Deutsch als Muttersprache angegeben. Die Beklagte ließ im Wege der Amtshilfe die Nichte der Klägerin S ... H ...