Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Nachentrichtung. freiwillige Beiträge. Verfolgter
Orientierungssatz
Zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SozSichZAbk ISR.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Gewährung von Altersrente nach dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA; BGBl. 1996, Teil II, S. 299); streitig ist neben der Glaubhaftmachung von Versicherungszeiten im Sinne des Fremdrentengesetzes (FRG) die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).
Der ... 1920 als polnischer Staatsangehöriger in K/Polen geborene Kläger ist Jude. Nach Angaben der Heimatauskunftstelle Polen II/H vom 08. Dezember 1992 lebte in K/Polen nur eine verschwindende deutsche Minderheit. 1931 hatten von den 219.286 Einwohnern K 171.206 Polnisch, 45.828 Jiddisch/ Hebräisch und 740 Deutsch als Muttersprache. 1931 hatten von den 56.515 Bekenntnisjuden in K 45.803 Jiddisch/ Hebräisch, 10.517 Polnisch und 115 Deutsch als Muttersprache angegeben. In der Zahl der 115 deutschsprachigen Juden seien neben polnischen Juden noch Personen enthalten, die nur vorübergehend ihren Wohnsitz als Vertreter österreichischer oder deutscher Firmen in K hatten. Im Rahmen des Verfahrens zur Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) in der Zeit vom 18. November 1939 bis zum 07. Mai 1945 -- für die der Kläger durch die Entschädigungsbehörde entschädigt worden ist -- bescheinigte der Internationale Suchdienst (ISD)/A mit Schreiben vom 07. August 1954, in den ihm vorliegenden Unterlagen sei als Beruf des Klägers angegeben: Gerber, Schlosser, Autogenschweißer. Er habe sich diesen Unterlagen nach am 17. Juni 1949 im DP-Lager S/Österreich aufgehalten. Er sei im Mai 1949 nach Österreich zugezogen und im Juni 1949 von dort nach Israel ausgewandert, wo er im Juni 1949 ankam und heute noch als israelischer Staatsangehöriger lebt. Am 09. Dezember 1954 sowie am 08. September 1955 versicherte der Kläger an Eides Statt, vor dem Krieg in K bei seinen Eltern gewohnt zu haben und Schüler gewesen zu sein. Er sei im März 1941 in das Ghetto K gekommen. Am 07. Mai 1945 sei er aus nationalsozialistischer Verfolgung befreit worden. Nach der Befreiung habe er sich zunächst in K in einem Krankenhaus aufgehalten und sei sodann bis 1949 in Polen gewesen. Am 24. September 1946 hatte der Kläger in K geheiratet. Im Rahmen des Verfahrens zur Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach dem BEG gab der Kläger am 12. November 1965 an, vor Beginn der Verfolgung und während der Verfolgung keiner Krankenkasse angehört zu haben. Zum Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung habe er seine Schul- bzw. Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen gehabt. Sein Vater habe in K eine Generalvertretung für Schuhe und Gummiwaren gehabt. Seine Mutter sei in K Putzmacherin mit eigenem Salon gewesen. Er gehöre dem dSK an. Dazu gab er an, seine Muttersprache sei Deutsch. In seinem Elternhaus sei nur deutsch gesprochen worden. Er habe auf der Volksschule in K ab der dritten Klasse Unterricht in der deutschen Sprache gehabt. Er habe sodann acht Jahre das Gymnasium mit Deutsch als Nebensprache besucht. Bei Ausbruch des Krieges im September 1939 sei er zu Zwangsarbeiten, unter anderem zum Straßenkehren, herangezogen worden. Im März 1941 sei er in das Ghetto gekommen. Im Bericht über die Feststellung der deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit durch das Ministry of Finance/Tel Aviv vom 18. Dezember 1969 wird mitgeteilt, der Kläger habe anläßlich seiner Befragung am 11. Dezember 1969 angegeben, Muttersprache seines 1888 geborenen Vaters und seiner 1887 geborenen Mutter sei jeweils Deutsch gewesen. Beider Umgangssprachen im Beruf seien Deutsch und Polnisch gewesen. Umgangssprache im Elternhaus sei seitens der Eltern mit den Kindern und untereinander Deutsch gewesen. Die Kinder hätten untereinander überwiegend deutsch und auch polnisch gesprochen. Nach dem Ende der nationalsozialistischen Verfolgung habe er sich bis 1949 in K aufgehalten. Er habe von 1927 bis 1931 die Jüdische Volksschule in K mit Deutsch als Unterrichtsfach besucht. Von 1931 bis 1939 habe er das Jüdische Gymnasium in K mit Deutsch als Unterrichtsfach besucht. Schulsprache sei jeweils Polnisch gewesen. Muttersprachen seiner Ehefrau seien Polnisch und Deutsch. Die Sprachprüfung gelangte zu dem Ergebnis, der Kläger spreche deutsch fließend, lese deutsch mühelos und schreibe deutsch mit wenigen Fehlern und sehr flott. Zusammenfassend war die Sprachprüfung der Auffassung, der Kläger habe dem dSK bei Verfolgungsbeginn überwiegend angehört und sei ihm zuzurechnen gewesen.
Im israelischen Kiriah-Verfahren hat der Kläger als Muttersprache und sonstige Sprachkenntnisse angegeben: Deutsch, Polnisch und Hebräisch.
Am 03. Juni 1996 beantragte er die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahre...