Leitsatz (amtlich)
Nach § 20 Abs 4 FRG ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Ausland auszugehen. Ein selbständiges Planungs- und Projektbüro, das zentrale Planungsaufgaben für mehrere knappschaftliche Betriebe auf eigene Rechnung durchführt, ist selbst kein knappschaftlicher Betrieb iS des § 20 Abs 4 FRG. Die Aufsichtstätigkeit des "Projektanten" bei der Ausführung der Projekte kann der knappschaftlichen Rentenversicherung nur dann zugeordnet werden, wenn sie überwiegend unter Tage erfolgt ist.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1661871 |
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