Leitsatz (amtlich)

Nach § 20 Abs 4 FRG ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Ausland auszugehen. Ein selbständiges Planungs- und Projektbüro, das zentrale Planungsaufgaben für mehrere knappschaftliche Betriebe auf eigene Rechnung durchführt, ist selbst kein knappschaftlicher Betrieb iS des § 20 Abs 4 FRG. Die Aufsichtstätigkeit des "Projektanten" bei der Ausführung der Projekte kann der knappschaftlichen Rentenversicherung nur dann zugeordnet werden, wenn sie überwiegend unter Tage erfolgt ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.06.1986; Aktenzeichen 5a RKn 13/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661871

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