nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 26.07.2002; Aktenzeichen S 8 RA 19/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Nach Beendigung der Schulausbildung nahm die am 23.08.1941 geborene Klägerin am 15.08.1958 eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte auf. Sie war von da an durchgehend beschäftigt. Ihre Arbeitgeberin, die Firma S ... N ... I ... AG, beantragte 1995 die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle Rheinland zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Am 07.08.1995 unterzeichnete die Klägerin eine Aufhebungsvereinbarung, in der das Ende des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist am 30.09.1996 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 202.404,- DM brutto vereinbart wurde. Grundlage der Vereinbarung war eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die vorzeitige Pensionierung im Tarifkreis ab 55. Die Klägerin bezog bis zum 28.08.1999 Arbeitslosengeld. Anschließend war sie arbeitslos ohne Leistungsbezug. Die Arbeitgeberin zahlte ein Ruhegeld in Höhe von 555,- DM monatlich sowie einen Übergangszuschuß für die Zeit vom 1.10.1996 - 31.3.1997 in Höhe von 7.001,- DM monatlich. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt.
Im Mai 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten vorzeitig die Gewährung von Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres zum frühestmöglichen Zeitpunkt im September 2001. Mit Bescheid vom 20.06.2001 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente nach § 237 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Höhe von 2.480,79 DM monatlich. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente um 20 Kalendermonate verminderte die Beklagte den Zugangsfaktor von 1,0 um 0,060 auf den Zugangsfaktor 0,940. Beitragszeiten wurden ab dem 15.08.1958 berücksichtigt, wobei die Zeit von August 1958 bis Juli 1961 als beitragsgeminderte Zeit gewertet wurde. Zeiten der Schulausbildung für die Zeit vor dem 15.08.1958 wurden nicht berücksichtigt.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der entwertende Eingriff des Gesetzgebers in ihren Rentenanspruch durch das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz vom 25.09.1996 (WFG) sei verfassungswidrig. Die Übergangsvorschrift des § 237 a Abs. 3 SGB VI verstosse gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahme sowie wegen der Ungleichbehandlung gegenüber Beschäftigten eines Betriebes der Montanindustrie gegen das Gleichbehandlungsgebot. Am 03.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 28.01.2002 vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat die Klägerin die Gewährung einer höheren Rente begehrt. Sie hat ihr Vorbringen wiederholt, dass die Übergangsvorschrift des § 237 a Abs. 3 SGB VI verfassungswidrig sei. Sie habe im Vertrauen auf die Regelungen des Rentenreformgesetz von 1992 hinsichtlich der Anhebung von Altersgrenze für die Altersrente von Frauen Dispositionen getroffen. Die durch das WFG bewirkten Änderungen habe sie dabei nicht mehr berücksichtigen können. Ihr Arbeitsverhältnis sei am 13.06.1995 betriebsbedingt im Rahmen eines umfangreichen Personalabbaues gekündigt worden. Wegen ihres Alters habe sie keinen neuen Arbeitsplatz mehr finden können. Das BSG habe in mehreren Urteilen vom 30.10.2001 (Az.: B 4 RA 10/00 R, B 4 RA 13/00 R und B 4 RA 15/00 R) festgestellt, dass die Vertrauensschutzregelung des § 237 SGB VI auch auf die jenigen Arbeitnehmer ausgedehnt werden müsse, die am Stichtag (14.02.1996) die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen nicht voll erfüllten, aber ihren Arbeitsplatz aufgrund betrieblicher Regelung nicht behalten konnten und wegen ihres Alters keine Möglichkeit mehr hatten, auf die neue Gesetzeslage zu reagieren. Dies gelte auch für sie. Mit der Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung habe zwischen ihr und dem Rentenversicherungsträger gleichsam ein Vertrag bestanden, dessen Grundlage die Regelungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gewesen seien. Bereits 1963 sei nach den Bestimmungen der AVG die Anerkennung von 53 Monaten beruflicher Ausbildung und 24 Monaten mit schulischer Ausbildung als Ausfallzeiten verbindlich per Gesetz zugesichert worden. Das AVG 1963 enthalte keine Einschränkungen oder Vorbehalte dahingehend, dass bereits verbindlich zugesagte Ansprüche rückwirkend zum Nachteil der Versicherten verändert werden könnten. Die nachträgliche rückwirkende Änderung von vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und sei damit rechtswidrig. Die Eingriffe in ihre erworbenen Rentenansprüche seien weder durch Gründe des öffentlichen Interesses noch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt...