nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 11.10.2002; Aktenzeichen S 3 RA 473/02)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 4 RA 2/04 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Verminderung des Zugangsfaktors auf den Wert 0,829 einer Rente nach Arbeitslosigkeit des 1941 geborenen Klägers.

Der Kläger hat am 01.09.1955 mit einer Lehre als Dreher ein Versicherungsverhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Nach Erwerb der Fachschulreife sowie Absolvierung eines Technikums war er zuletzt als Servicetechniker im Innen- und Außendienst der Firma S. beschäftigt. Am 22.02.1995 wurde ihm zum 01.11.1996 - mit 53 Jahren - gekündigt, er bezog bis zum 29.06.1999 Arbeitslosengeld (ca. 82.000 DM) und war seitdem arbeitslos ohne Leistungsbezug.

Den am 10.08.2001 gestellten Antrag des Klägers auf Rente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen anerkannt bzw. berufsunfähig und erwerbsunfähig sind, sowie wegen Arbeitslosigkeit wies die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2001 ab. Der Kläger sei nicht schwerbehindert und auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Für die Rente nach Arbeitslosigkeit habe er die besondere Wartezeit von 8 Jahren nicht erfüllt. Insgesamt weise der Versicherungsverlauf 525 Monate Beitragszeiten, davon Pflichtbeitragszeiten bis September 1996 im Umfang von 493 Monaten und danach 31 Monate weitere Pflichtbeitragszeiten als sonstiger Versicherter wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld auf.

Auf den Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2002 durch Zubilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (monatlicher Zahlbetrag 1.238,27 EUR) ab dem 01.10.2001 dem Widerspruch ab. Bei der Berechnung verminderte sie aber den Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Vollendung von 64. Jahren und 9 Monaten in Anspruch genommen wurde (0,003 für 57 Kalendermonate; 0,829), wodurch sich die persönlichen Entgeltpunkte um 10,9140 von 63,8248 auf 52,9108 reduzierten.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2002 zurück, weil der Kläger nicht der besonderen Vertrauensschutzregelung für bis zum 14.02.1941 geborene Versicherte bzw. Personen mit 45 Jahren an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterfalle (§ 237 Abs.4 SGB VI).

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er fühle sich in seinem auf die Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) gesetzte Vertrauen einer Anhebung der Altersgrenze um drei Monate enttäuscht. Danach habe er nur mit einer Rentenminderung von weniger als einem Prozent (0,009) rechnen müssen (vgl. §§ 38, 41 SGB VI RRG 1992). Schließlich sei ihm bereits am 22.02.1995, schon weit vor Inkrafttreten des Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.07.1996, von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Die jetzt vorgenommene Absenkung sei nicht mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums vereinbart, was in einem von Prof. Fuchs und Dr. Köhler erstatteten Gutachten für die IG Metall deutlich zum Ausdruck komme. Letztlich habe er bis auf den Stichtag alle Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung erfüllt. Deswegen sei auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verletzt. Aber auch seine Lebensplanung sei erheblich beeinträchtigt. Eine derartige Einkommenseinbuße könne Versicherten, deren Alterssicherung allein auf der Altersrente beruhe, nicht zugemutet werden.

Durch Urteil vom 11.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen, da der Zugangsfaktor von der Beklagten nach der zum Versicherungsfall geltenden Rechtslage zu Recht vermindert worden sei. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Grundgesetz (GG) sei nicht angezeigt, da § 237 SGB VI der Verfassung entspreche. Es erfolge zu Recht eine Ungleichbehandlung gegenüber vor dem Stichtag geborenen Versicherten, da vor Vollendung des 55. Lebensjahres kein erhöhtes Vertrauen in den Fortbestand der günstigeren Vertrauensschutzregelungen des Rentenreformgesetzes 1992 bestanden habe. Auch Art.14 Abs.1 GG sei nicht verletzt. Danach sei ein Eingriff in geschützte Positionen zulässig, wenn er von Gründen des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werde. Das seien hier eine Minderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und eine Verbesserung der Finanzierung des Rentensystems als Reaktion auf die demografischen Veränderungen. Schließlich habe der Gesetzgeber durch Eindämmung der Frühverrentungspraxis dem Trend zu einem immer früheren Renteneintritt entgegen wirken müssen. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit diene entsprechend ihrer Konzeption nur dem spezi...

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