Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.09.2023; Aktenzeichen B 5 R 48/23 AR)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Erstattung von Beiträgen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 0000 geborene Kläger ist T. Staatsangehöriger und lebt in T.. Er beantragte mit Schreiben vom 08.12.2015 die Bewilligung von Regelaltersrente mit der Begründung, er habe von dem Jahr 1963 an in der Bundesrepublik Deutschland auf einer Zeche gearbeitet. Er habe damals noch den Namen Q. (Geburtsdatum 00.00.0000) getragen. Im weiteren Verlauf übersandte er mehrere Dokumente, unter anderem auch eine Bescheinigung über eine Namenänderung vom 26.01.2016 unter Angabe eines Geburtsdatums vom 00.00.0000. Nach eigenen Angaben hat er weder vom T. Versicherungsträger noch einem anderen ausländischen Versicherungsträger eine Rentenleistung erhalten.

Die Beklagte stellte Ermittlungen unter Zugrundelegung verschiedener Namen des Klägers an. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die RAG Deutsche Steinkohle AG unter dem 03.08.2016 mit, dass der Kläger dort vom 21.10.1963 bis zum 21.01.1964 als Schlepper beschäftigt gewesen sei, wobei er vom 15.01.1964 bis zum 21.01.1964 unentschuldigt gefehlt habe.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Regelaltersrente nach § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mit Bescheid vom 15.08.2016 ab, da das Versicherungskonto des Klägers statt der erforderlichen 60 Wartezeitmonate nur 4 Wartezeitmonate aufweise. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2016 zurück.

Die dagegen beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobene Klage (S 6 KN 17/17) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2017 ab, die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos (Urteil des erkennenden Senats vom 14.05.2019 - L 18 R 100/18 -). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 31.07.2019 (B 13 R 174/19 B) als unzulässig.

Am 23.09.2019 beantragte der Kläger die Beitragserstattung. Mit Bescheid vom 29.11.2019 erstattete die Beklagte dem Kläger die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 21.10.1963 bis zum 14.01.1964 in Höhe von 54,35 EUR unter Darlegung der Berechnung.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24.12.2019. Mit dem Erstattungsbetrag vom 54,35 EUR sei er nicht zufrieden. Dieses Schreiben nahm die Beklagte zum Anlass, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29.11.2019 zu überprüfen. Sie teilte dem Kläger mit Bescheid vom 07.01.2020 mit, dass ihm der zustehende Betrag in Höhe von 54,35 EUR erstattet worden sei. Eine andere Mitteilung könne nicht erteilt werden.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung sinngemäß vor, dass die Höhe des Erstattungsbetrages zu gering sei. Es müsse ein höherer Betrag erstattet werden, da er eine längere Beschäftigungszeit in der Bundesrepublik zurückgelegt habe.

Mit auf § 44 SGB X gestütztem Widerspruchsbescheid vom 22.05.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass die Erstattung der Arbeitnehmeranteile für die nachgewiesenen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vom 21.10.1963 bis zum 14.01.1964 vollständig und in der richtigen Höhe durchgeführt worden sei.

Am 10.08.2020 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und erneut darauf verwiesen, eine längere Zeit (5 Jahre) in einer Zeche gearbeitet zu haben. Unterlagen lägen ihm nicht mehr vor. Erstmals mit Schreiben vom 16.02.2021 trug der Kläger vor, von 1967 bis 1975 in einer Zeche in K. gearbeitet zu haben. Nähere Angaben zur Tätigkeit oder zum Arbeitgeber hat er trotz wiederholter Nachfrage des SG nicht gemacht.

Der Kläger hat schriftsätzlich - sinngemäß - beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2020 zu verpflichten, ihm einen höheren Betrag zu erstatten.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig gehalten.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2021 abgewiesen. Das Vorbringen des Klägers sei dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des seinen Überprüfungsantrag ablehnenden Bescheides vom 07.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2020 und eine höhere Beitragserstattung begehre. Ein Anspruch auf eine höhere Beitragserstattung stehe ihm nicht zu. Der Anspruch auf Erstattung sei bereits von der Beklagten in voller Höhe erfüllt worden. Dass dem Kläger ein höherer Betrag als die bereits ausgezahlten 54,35 EUR zustehe, habe anhand der zur Verfügung stehenden Informationen nicht festgestellt werden können. Es sei weder nachgewiesen noch glaubha...

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