nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 05.09.2000; Aktenzeichen S 2 RA 112/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen B 12 RA 6/01 R)

BSG (Aktenzeichen B 12 RA 6/01 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.09.2000 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Fachhochschullehrer im Angestelltenverhältnis.

Der 1964 geborene Kläger ist seit September 1993 als Rechtsanwalt selbständig in einer Sozietät aus mehreren Rechtsanwälten tätig. Seit März 1999 ist er zudem als Fachhochschullehrer im Angestelltenverhältnis bei der R ... Fachhochschule e.V. K ... mit einer Lehrverpflichtung von 9 Semesterwochenstunden zunächst vom 01.03.1999 bis zum 29.02.2000 zur Probe befristet, seit dem 01.03.2000 als Professor unbefristet beschäftigt.

Mit der Begründung, er sei gesetzliches Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen, beantragte er die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit an der Fachhochschule.

Mit Bescheid vom 25.03.1999 und Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999 sowie während des Klageverfahrens ergangenem Bescheid vom 04.07.2000 befreite die Beklagte den Kläger le diglich für die zunächst ausgeübte befristete Beschäftigung bis zum 29.02.2000 von der Versicherungspflicht, lehnte hingegen eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 01.03.2000 ab. Sie führte aus, eine dauerhafte Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI sei es nicht möglich, weil der Kläger nicht wegen der Tätigkeit als Fachhochschuldozent Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sei. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um eine berufsfremde Tätigkeit. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei damit nur eine befristete Befreiung möglich.

Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Tätigkeit als Fachhochschullehrer stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner praktischen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Zudem sei er beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte mit dem Höchstbeitrag versichert, weshalb ein Bedürfnis nach weiterer Alterssicherung nicht bestehe.

Mit Urteil vom 05.09.2000 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es sah den Kläger als selbständigen Rechtsanwalt im Vergleich zu rentenversicherungspflichtig beschäftigten Rechtsanwälten, die für die anwaltliche Tätigkeit Beiträge nach einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen, gleichheitswidrig benachteiligt, weil diese für eine weitere Tätigkeit als Angestellte keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssten. Es läge eine Gesetzes lücke vor, die verfassungskonform zugunsten einer Versicherungsfreiheit für die Angestelltentätigkeit geschlossen werden müsse.

Gegen diese am 19.09.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.10.2000 erhobene Berufung der Beklagten. Die Beklagte meint weiterhin, der Kläger erfülle die gesetzlichen Vorausetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht. Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts werde der Kläger auch nicht zu einer zusätzlichen Beitragsleistung herangezogen, weil er als selbständiger Rechtsanwalt überhaupt nicht versicherungspflichtig sei. Die Beitragsleistung zum Versorgungswerk sei kein Grund für eine Befreiung von der Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger auch als angestellter Rechtsanwalt, der ein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze verdiene, für die Tätigkeit als Fachhochschullehrer nicht versicherungsfrei wäre, sondern dass sich seine Beiträge gemäß § 22 Abs. 2 SGB IV lediglich anteilig auf beide Beschäftigungsverhältnisse verteilten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.09.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagte ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben, weil diese den Kläger nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG belasten. Der Kläger hat kenen Anspruch auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht für seine Tätigkeit als angestellter Fachhochschullehrer.

Einer notwendigen Beiladung der Rheinischen Fachhochschule e.V. nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative SGG bedurfte es nicht. Denn mit der Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers des Klägers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich ist. Die Able...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge