Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.0000 verstorbenen, bei der Beklagten unfallversicherten U. (Versicherter). Dieser arbeitete nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im November 1970 zunächst im Bergbau und im Anschluss bis Mai 1975 als angelernter Betonbauer bei einer Fa. I., danach bis Juli 1976 als Straßenbauer bei einer Fa. M., beide in C.. Vom 22.07.1976 bis August 1995, als er arbeitsunfähig erkrankte, war er als Schmelzofenarbeiter im K. AG in N. - Nachfolger: D. GmbH - (D) beschäftigt. Dort arbeitete er zunächst in der Elektrolyseabteilung, die Ende 1978 geschlossen wurde und sodann im Umschmelzbetrieb.
Der Versicherte gab bei einer persönlichen Befragung am 17.10.1995 zur Tätigkeit bei der D. an, während der Tätigkeit am Ofen Schutzanzüge aus Asbest getragen zu haben. Schriftlich gab er am 08.11.1995 an, er habe zuerst an der Abflussöffnung des Schmelzofens, die abzudichten gewesen sei, mit Asbest zu tun gehabt. Das Dichtungsmaterial habe Asbest enthalten und er habe Asbeststaub eingeatmet. Dies gelte auch für seine folgende Stelle an der Überführungsrinne in den Gießofen. Später sei er auch mit dem Abdecken des Schmelzofens mit Asbestdecken betraut gewesen und sodann am Gießofen des Nachbararbeitsplatzes. Er könne nicht ausschließen, auch an anderen Stellen mit Asbest zu tun gehabt zu haben.
Im Oktober 1995 hatte der den Versicherten behandelnde Arzt T. vom Kreiskrankenhaus N. eine Verdachtsanzeige bezüglich des Bestehens einer Berufskrankheit (BK) erstattet. Der Versicherte sei an einem Pleuramesotheliom/Bronchialkarzinom erkrankt, welches er auf die Einwirkung von Metallstaub, Dämpfen und Asbest zurückführe.
Im Auftrag der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) Chemie (Rechtsvorgängerin der Beklagten) erstattete Z., Direktor des Instituts für Pathologie der BG-Kliniken V. in J., nach Obduktion unter dem 19.04.1996 ein pathologisches Gutachten. Als Todesursache stellte er ein weit fortgeschrittenes Tumorleiden im Sinne eines rechtsseitigen bösartigen Lungentumors fest. Das Vorliegen eines Pleuramesothelioms konnte er nicht bestätigen. Die von ihm durchgeführte feingewebliche Untersuchung bot nach seinen Ausführungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen asbestassoziierter Lungenveränderungen, die auch nur das Ausmaß einer sog. Minimalasbestose erreicht hätten, ebenfalls nicht für asbest-assoziierte Pleuraveränderungen. Die durchgeführte Staubanalyse habe zwar eine Asbestbelastung der Lunge gezeigt, diese habe jedoch nicht die Faserkonzentration wie bei einer Minimalasbestose erreicht.
Die BG Chemie holte eine Stellungnahme der D. ein, die im April 1996 mitteilte, der Versicherte sei als Ofenarbeiter beschäftigt gewesen. Er habe im Bereich der Elektrolyse Umgang mit asbesthaltigem Material gehabt. Im Unternehmen seien Asbestmatten und Hitzeschutzverkleidungen sowie Dichtungen mit Asbest verwendet worden. Es seien keine Konzentrationsmessungen auf Asbest durchgeführt worden.
Der eingeschaltete Technische Aufsichtsdienst (TAD) der BG Chemie ging auf der Grundlage einer sog. "worst-case"-Berechnung (unter Anlehnung an den BK-Report 1/94 ) von einer Asbestbelastung im Umfang von 6 Faserjahren aus. Der Versicherte habe in der Elektrolyseabteilung der D. Umgang mit Asbest in Wärmedämmungs- und Isolierungsmaterial gehabt und sei zudem gegenüber Benzo(a)pyren (BaP) im Umfang einer Belastung von 6 Jahren exponiert gewesen. Hingegen habe er im Umschmelzbetrieb keinen Kontakt mehr mit asbesthaltigen Produkten gehabt.
Nachdem der TAD sowohl der Bergbau-BG für die Tätigkeit des Versicherten im Bergbau als auch der Bau-BG für die Beschäftigung bei der Fa. A. durch Asbest oder andere krebserzeugende Stoffe verneint hatten, lehnte es die BG Chemie mit Bescheid vom 28.08.1996 (Widerspruchsbescheid vom 26.06.1997) ab, Entschädigungsleistungen zu gewähren, weil eine BK nach der Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) nicht vorliege. Weder habe eine Asbestose vorgelegen noch eine Mesotheliomerkrankung. Auch würden 25 Faserjahre nicht erreicht. Gleichzeitig wies die BG darauf hin, dass noch geprüft werde, ob die zum Tod führende Lungenerkrankung auf BaP zurückgeführt werden könne. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage im Verfahren S 6 U 162/97 , Sozialgericht (SG) Düsseldorf, die die Klägerin am 22.02.2000 zurücknahm.
Mit Bescheiden vom 17.06.1997 lehnte es die BG Chemie nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens u.a. gegenüber der Klägerin ab, die Lungenerkrankung des Versicherten als BK nach § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw.§ 9 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) anzuerk...