nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 06.09.2000; Aktenzeichen S 13 U 186/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 06. September 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Bronchialkrebserkrankung des Klägers wie eine Berufskrankheit (BK) zu entschädigen ist.
Der 1940 geborene Kläger erlernte ab April 1955 den Beruf des Zimmerers und war anschließend als solcher in verschiedenen Zimmereibetrieben und Bauunternehmen, ab 1966 auch als LKW-Fahrer beschäftigt. Von Juni 1974 bis Juni 1993 war er dann als Maschinenarbeiter bei der Firma G T KG - Stuhlfabrik - in M tätig. Zwischen Juli 1992 und August 1994 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Seither bezieht er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Altersruhegeld. Anlässlich einer stationären Behandlung vom 15.09. bis 30.09.1993 im St. N-Hospital M wurde bei ihm ein zentrales Plattenepithelkarzinom des Zwischenbronchus festgestellt. Im Rahmen einer weiteren stationären Behandlung vom 04.10. bis 08.11.1993 in der S-klinik F-I wurde am 22.10.1993 eine Thorakotomie rechts mit Pneumonektomie durchgeführt.
Unter dem 22.03.1994 erstattete sodann der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. V in M eine ärztliche Anzeige wegen Verdachtes auf das Vorliegen einer BK aufgrund von Holzstaubeinwirkung. Im daraufhin eingeleiteten Feststellungsverfahren kam der mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragte Technische Aufsichtsbeamte (TAB) Dr. Ing. I in einer Stellungnahme vom 22.08.1994 zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Der Kläger habe während seiner Tätigkeit als Zimmermann im Baubetrieb und als LKW-Fahrer im Baustoffhandel Umgang mit Asbest bzw. mit asbesthaltigen Materialien gehabt. Unter Berücksichtigung der Berufsjahre, der Faserkonzentration und der Exposition ergäben sich 3,12 Faserjahre. Dabei sei berücksichtigt worden, dass nach Angaben des Klägers ca. 3 bis 4 Dacheindeckungen im Monat während der 11-jährigen Bau- bzw. Zimmereitätigkeit durchgeführt worden seien. Bei Garagendächern habe man Wellasbestzementplatten verarbeitet. Der Kläger selbst habe mit einer Flexscheibe Breiten- und Anpassungsschnitte - ca. 1 Stunde pro Monat - vorgenommen. Das Montieren/Hantieren bzw. gelegentliche Bohren habe 7 Stunden monatlich umfasst. Aus der 8-jährigen Tätigkeit als LKW-Fahrer im Baustoffhandel habe eine erhebliche Kilometerleistung mit viel Stadtverkehr resultiert, so dass eine monatliche Bremsenwartung erforderlich gewesen sei. Außerdem sei das Risiko durch Imprägnierarbeiten zu berücksichtigen. Seit 1974 sei dann keine erhöhte Gefährdung (z. B. durch Asbesteinsatz) mehr erkennbar, die im Zusammenhang mit der Lungenerkrankung stehen könnte. Der Kläger habe als Maschinentischler im Oberflächenbereich gearbeitet. Nach Einholung einer Stellungnahme der Landesanstalt für Arbeitsschutz (LAfA) Nordrhein-Westfalen (NRW) - Dr. T - vom 21.11.1994 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.1995 die Gewährung von Leistungen wegen einer BK ab, weil die beim Kläger aufgetretene Bronchialerkrankung weder eine BK nach § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch wie eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO zu entschädigen sei. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Bronchialerkrankung lasse sich keiner der in der BK-Liste angegebenen Erkrankungen zuordnen. Eine BK nach den Nrn. 4203, 4104 und 4101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) liege nicht vor. Die Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 RVO seien ebenfalls nicht erfüllt. Derzeit gebe es keine neuen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Holzstaubexposition und einer bösartigen Bronchialerkrankung. Zur Begründung seines dagegen am 27.01.1995 eingelegten Widerspruchs überreichte der Kläger eine lungenärztliche Bescheinigung des Dr. L in M vom 13.04.1995, in der es u. a. heißt, das Risiko bezüglich des Rauchens sei als gleichbedeutend mit einem Nichtraucher einzuschätzen, nachdem der Kläger das Rauchen 1974 endgültig aufgegeben habe. Die Krebsentstehung könne somit durchaus auf beruflich bedingte Ursachen zurückgeführt werden, insbesondere käme hier langjähriger Kontakt mit Karbolineum in Frage, welches Karzinogene (z.B. Steinkohlenteerverbindungen) enthalte. Eine asbestbedingte Krebserkrankung scheide offensichtlich aufgrund der histologischen und röntgenologischen Befunde aus. Der mit der Erstattung eines Zusammenhangsgutachtens nach Aktenlage von der Beklagten beauftragte Prof. Dr. I1, Facharzt für Arbeitsmedizin/Sozialmedizin in O, schlug in seiner Stellungnahme vom 01.09.1995 im Hinblick auf eine inhalative Belastung des Klägers mit chromathaltigen Aerosolen die Durchführung einer Chromatanalyse des asservierten Lungengewebes vor. Nach Mitteilung des mit der Analyse beauftragten Dr. T1 von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz in Dortmund waren jedoch die vorliegenden Gewebeschnitte für eine Analyse unbrauchbar. Benötigt wurde mehr tumorfreies Mater...