Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.11.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung.
Die 1936 und 1941 geborenen Kläger beziehen von der Beklagten laufende Leitungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Sie bewohnten zunächst eine Wohnung an der Anschrift U-Straße 11 in B. Dieses Mietverhältnis wurde von den Vermietern mit Schreiben vom 02.07.2015 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Mit Bescheid vom 28.09.2016 bewilligte die Beklagte die Leistungen für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017. Die Kläger legten gegen den Bescheid mit Schreiben vom 03.10.2016 Widerspruch ein. Dieser wurde vom Hochsauerlandkreis mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2016 zurückgewiesen. Die Kläger erhoben daraufhin eine Klage bei dem Sozialgericht Dortmund (ursprüngliches Aktenzeichen S 62 SO 5/17, nach Wiederaufnahme S 90 SO 36/19 WA), die noch anhängig ist.
Die Kläger schlossen am 07.11.2016 einen neuen Mietvertrag über eine Wohnung in der L-Straße 10 in B ab. Das Mietverhältnis begann am 01.01.2017. Die Kaltmiete betrug 400 EUR und die Zahlung für kalte Nebenkosten 70 EUR. Die Kläger teilten der Beklagten mit Schreiben vom 25.11.2016 mit, sie hätten eine neue Wohnung angemietet und würden im Januar 2017 umziehen. Gleichzeitig beantragten sie die Übernahme der Umzugskosten und der Kosten für neue Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte iHv 3.000 EUR.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.12.2016 ab. Die Zustimmung zur Anmietung der neuen Wohnung könne nicht erteilt werden, da die Unterkunftskosten nicht angemessen seien. Weitere Kosten, die in Zusammenhang mit dem Umzug stünden, könnten daher ebenfalls nicht übernommen werden.
Der Hochsauerlandkreis wies den am 05.12.2016 eingelegten Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2017 zurück. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung, da diese nicht angemessen seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich in der Wohnung ein Büro befinde, denn ein solches sei sozialhilferechtlich nicht angemessen. Die Zustimmung zur Anmietung der neuen Wohnungen sei nicht erteilt worden und die Kläger hätten auch nicht nachgewiesen, dass es nicht möglich gewesen sei, eine günstigere Wohnung zu finden.
Die Kläger haben am 29.03.2017 Klage erhoben. Die Kosten für die neue Wohnung seien angemessen und daher zu übernehmen.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 01.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die tatsächlichen Unterkunftskosten der Wohnung an der Anschrift L-Straße 10 in B anzuerkennen und der Anmietung der Wohnung zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zustimmung zum Umzug, da die Kosten der neuen Wohnung nicht angemessen seien.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.11.2018 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig geworden, denn der Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid nicht die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten abgelehnt, sondern lediglich die Zustimmung zum Umzug verweigert. Insoweit sei durch den erfolgten Umzug Erledigung eingetreten. Die Kläger könnten ihren Anspruch auf höhere Unterkunftskosten nur in dem Verfahren S 62 SO 5/17 geltend machen, in dem um die Höhe der laufenden Leistungen gestritten werde.
Das Urteil wurde den Klägern am 01.12.2018 zugestellt. Dagegen richtet sich die Berufung vom 17.12.2018, mit der die Kläger ihr Begehren weiterverfolgen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.11.2018 zu ändern, den Bescheid vom 01.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die tatsächlichen Unterkunftskosten der Wohnung an der Anschrift L-Straße 10 in B anzuerkennen und der Anmietung der Wohnung zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Kläger haben sich bereits in der Berufungsschrift vom 17.12.2018 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Sie haben dies in dem Schriftsatz vom 03.02.2021 nochmals wiederholt. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 02.09.2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Senat hat die Kläger mit Verfügung vom 21.09.2020 darauf hingewiesen, dass ab dem 10.09.2020 ein neuer Berichterstatter (RiLSG T) für das Verfahren zuständig ist, der im Jahr 2014 bereits als Richter des SG Dortmund über eine Klage der Kläger entschieden hat. Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 03.10...