Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.6.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger des Berufungsverfahrens wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016, mit dem der Widerspruch der Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens - das waren der Berufungskläger und seine Ehefrau als Klägerin zu 2) - gegen den (Änderungs-) Bescheid vom 29.11.2015 als unzulässig verworfen worden ist, und begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II seit Beginn des Leistungsbezugs.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F-Straße 1 in L. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger zusätzlich Räumlichkeiten von 60 qm im Haus H-Straße 66 in L (Mietvertrag für gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und der Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist.
Auf den Antrag vom 24.9.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 28.9.2015 für die Zeit vom 1.10.2015 bis zum 31.3.2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 927,56 EUR. Hierbei legte der Beklagte für die Bedarfsgemeinschaft (BG) der Kläger einen Regelbedarf in Höhe von je 320 EUR, einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung in Höhe von je 8,28 EUR sowie einen Bedarf für Unterkunft und Heizung i.H.v. je 135,50 EUR zugrunde. Darüber hinaus berücksichtigte der Beklagte ein Einkommen der Klägerin zu 2) i.H.v. 200 EUR, vermindert um die maßgeblichen Abzugsbeträge.
Hiergegen legte der Kläger für die BG mit Schreiben vom 27.10.2015 Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2015 änderte der Beklagte die Höhe der Leistungen nach dem SGB II ab und bewilligte für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.3.2016 aufgrund der Anpassung der Regelbedarfe vorläufig einen höheren Regelbedarf in Höhe von je 324 EUR. Auch hiergegen legte der Kläger für die BG mit Schreiben vom 22.12.2015 Widerspruch ein.
Den Widerspruch vom 22.12.2015 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016 zum Geschäftszeichen W-01 als unzulässig. Gemäß § 86 SGG werde bei der Abänderung eines Verwaltungsaktes während des Vorverfahrens dieser neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Folglich sei ein gegen diesen neuen Verwaltungsakt (gesondert) eingelegter Widerspruch unzulässig. Vorliegend sei der Änderungsbescheid vom 29.11.2015 zum Bewilligungsbescheid vom 28.9.2015 Gegenstand des Vorverfahrens zum Widerspruch des Klägers vom 27.10.2015 geworden, da er diesen Bescheid während des Vorverfahrens abändere. Der Regelungsgehalt des ursprünglichen Verwaltungsakts sei dahingehend modifiziert worden, dass bei der Berechnung des Leistungsanspruches die (ab dem 1.1.2016) angepassten Regelleistungssätze berücksichtigt worden seien und damit ein insgesamt höherer Leistungsanspruch bestanden habe.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016, Geschäftszeichen W-02 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.9.2015 als unbegründet zurück.
Am 21.3.2016 hat der Kläger "für die BG T und P" Klage vor dem SG Köln erhoben.
In seiner Klageschrift vom 21.3.2016 hat er die Klage "der Bedarfsgemeinschaft T & P" als "Klage gegen den in Kopie beigefügten Widerspruchsbescheid des Jobcenter L, Geschäftszeichen W-01" bezeichnet. Der Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016 mit diesem Aktenzeichen war beigefügt. Nach Ansicht des Klägers sei der Bescheid fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Zur Begründung werde auf die Verwaltungsakte verwiesen, in die er Akteneinsicht begehre. In den nachfolgenden Schriftsätzen, die der Kläger zu vier Verfahren eingereicht hat, hat er weiter ausgeführt, dass es um die seit Beginn des Arbeitslosengeld (ALG) II-Bezuges nicht gezahlten Wohn- und Heizkosten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gehe. Er rege an, sich die vom LSG NRW an ihn am 24.4.2017 zurückgesandten Unterlagen anzuschauen und durchzuarbeiten. Darin seien auch Nachweise über Heiz- und Wohnkosten enthalten. Zudem wolle er zunächst einmal Akteneinsicht nehmen. Mehrere Versuche, telefonisch einen diesbezüglichen Termin zu vereinbaren, seien erfolglos gewesen. Er bitte um schriftliche Mitteilung, zu welchen "Tages- und Zeiträumen" er beim SG Köln Einsicht in die Gerichtsakten für den gesamten Zeitraum seit Beginn des ALG II-Bezugs nehmen könne.
Mit Schreiben vom 7.2.2018 hat das SG mitgeteilt, dass Akteneinsicht innerhalb der Geschäftszeiten der Kammer möglich sei. Sollte die Geschäftsstelle nicht erreichbar sein, könne die zentrale Telefonnummer gewählt werden oder die eigene Telefonnummer für einen Rückruf hinterlegt werden. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei beabsicht...