Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 3.8.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weitere Kosten der Unterkunft und Heizung seit Beginn seines Leistungsbezugs nach dem SGB II.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F-Straße 1 in L. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger zusätzlich Räumlichkeiten von 60 qm im Haus H-Straße 66 in L (Mietvertrag für gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und der Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist.
Der Kläger und seine Ehefrau stehen als Bedarfsgemeinschaft (BG) im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 18.9.2018 bewilligte der Beklagte der BG Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1.10.2018 bis 30.9.2019. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2018 passte er die bewilligten Leistungen ab 1.1.2019 dem geänderten Regelsatz an. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2019 zurück und wies darauf hin, dass der Bescheid vom 24.11.2018 rechtmäßig sei und weitere Unterlagen, aus denen sich insbesondere höhere Heizkosten ergäben, nicht vorgelegt worden seien. Der Kläger erhob Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.1.2019, die bei dem SG Köln unter S 25 AS 683/19 geführt wurde. Während dieses Klageverfahrens erließ der Beklagte mehrere Bescheide. Mit einem Bescheid vom 8.4.2019 stimmte er der vom Kläger begehrten Übernahme einer Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 i.H.v. 263,06 EUR zu und bewilligte durch Änderungsbescheid vom selben Tag (u.a.) eben diesen Betrag als weitere Leistung für den Monat April 2019. Beide Bescheide vom 8.4.2019 sahen als Rechtsmittelbelehrung den Widerspruch vor. Der Kläger legte auch gegen beide Bescheid vom 8.4.2019 Widerspruch ein. Unter dem 15.5.2019 erließ der Beklagte drei weitere Bescheide. Mit einem Bescheid erkannte er nach Vorlage von Strom- und Erdgaskostenabrechnungen für den Zeitraum von März 2018 bis April 2019 weitere Heizkosten i.H.v.264,42 EUR an und bewilligte mit Änderungsbescheid vom selben Tag für den Monat Mai 2019 (u.a.) diesen Betrag. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag teilte er dem Kläger mit, dass seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.4.2019 abgeholfen worden sei und der Bescheid aufgehoben werde und verwies auf den "beigefügten Bescheid". Alle Bescheide vom 15.5.2019 sahen als Rechtsbehelf die Möglichkeit des Widerspruchs vor. Nach Vorlage einer Rechnung über den Kauf einer Propangasflasche über 20,96 EUR bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17.5.2019 (Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch) diesen Betrag für Januar 2019. Die Änderungsbescheide vom 8.4.2019, 15.5.2019 und 17.5.2019 ergingen alle wegen des nicht abschließend geklärten Einkommens der Ehefrau des Klägers vorläufig.
Der Kläger legte gegen alle Bescheide vom 15.5.2019 und gegen den Bescheid vom 17.5.2019 am 24.5.2019 Widerspruch ein. Der Beklagte verwarf die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide vom 15.5. und 17.5.2019 sowie gegen den Abhilfebescheid vom 15.5.2019 mit dem hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 17.9.2019 als unzulässig. Die angefochtenen Bescheide seien gemäß § 96 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens S 25 AS 683/19 geworden, da sie den dort bereits anhängigen Zeitraum vom 1.1.2019 bis 30.9.2019 beträfen. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.5.2019, mit dem er weitere Heizkosten i.H.v. 264,42 EUR anerkannte hatte, wies der Beklagte mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 17.9.2019 als unbegründet zurück. Klage hat der Kläger dagegen nicht erhoben.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.9.2019, mit dem die Widersprüche als unzulässig verworfen worden sind, hat der Kläger am 17.10.2019 Klage erhoben. Er begehre weitere Heiz- und Unterkunftskosten i.H.v. ca. 300 EUR monatlich seit Beginn des Leistungsbezugs.
Mit Urteil vom 19.9.2019 hat das SG in dem Verfahren S 25 AS 683/19 die Klage abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen ist ersichtlich, dass es auch die Änderungsbescheide vom 8.4.2019, 15.5.2019 und 17.5.2019 als streitgegenständlich angesehen und über deren Rechtmäßigkeit entschieden hat. Die Berufung gegen das Urteil ist bei dem LSG NRW unter L 21 AS 1978/19 anhängig.
Mit Bescheid vom 9.3.2020 hat der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 1.10.2018 bis 30.9.2019 abschließend bewilligt.
Die Beteiligten sind im Erörterungstermin vom 31.7.2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Ab...