Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.9.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 9.3.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 29.6.2020 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F-Straße 1 in L. Für diese Wohnung waren in 2019 eine Grundmiete i.H.v. 216 EUR und eine Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 115 EUR zu zahlen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger zusätzlich Räumlichkeiten von 60 qm im Haus H-Straße 66 in L (Mietvertrag für gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und der Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist. Im Weiterbewilligungsantrag vom 17.8.2018 für die Zeit ab 1.10.2018 gab der Kläger neben der Grundmiete Heizkosten in Höhe von 200 EUR monatlich und "weitere Wohnkosten" i.H.v. ebenfalls 200 EUR monatlich an. Seine Ehefrau erziele ein monatliches Einkommen i.H.v. 200 EUR (brutto wie netto).
Mit Bescheid vom 18.9.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger sowie seiner in Bedarfsgemeinschaft (BG) lebender Ehefrau für die Zeit vom 1.10.2018 bis 30.9.2019 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 1.001,20 EUR monatlich. Anerkannt wurden hierbei auf Bedarfsseite neben den Regelbedarfen ein Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung und Kosten der Unterkunft i.H.v. 316 EUR, wobei der Beklagte hier noch ausgehend von der Mietbescheinigung vom 12.6.2017 Nebenkosten i.H.v. lediglich 100 EUR ansetzte. Die Vorläufigkeit wurde mit dem noch nicht endgültig feststehenden anzurechnenden Einkommen begründet. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2018 bewilligte der Beklagte der BG für die Zeit vom 1.1.2019 bis 30.9.2019 - weiterhin vorläufig - Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 1.017,58 EUR monatlich. Ab 1.1.2019 seien die Leistungen wegen der Neufestsetzung der Regelbedarfe neu zu berechnen. Der Bewilligungsbescheid vom 18.9.2018 werde insoweit aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18.12.2018 Widerspruch ein. Der Bescheid sei fehlerhaft. Es würden nicht alle gesetzlich zustehenden Leistungen in vollem Umfang gewährt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis 30.9.2019 sei die vorangegangene Leistungsbewilligung wegen der Erhöhung der Regelbedarfssätze angepasst worden. Die Entscheidung sei geprüft worden. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt worden noch aus den Unterlagen ersichtlich. Insbesondere seien auch trotz Aufforderung zur Mitwirkung keine Nachweise zu ggf. geänderten Kosten für Unterkunft und Heizung eingereicht worden, so dass die Leistungen korrekt seien.
Hiergegen hat der Kläger am 15.2.2019 Klage bei dem SG Köln erhoben. Er habe dem Beklagten alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Wohn- und Heizkosten vorgelegt. Kostennachweise für das Jahr 2019 könne er erst ab 2020 beibringen. Es gehe ihm auch nicht nur um das Jahr 2019, sondern auch um den Zeitraum vor 2019.
Nach Mitwirkungsaufforderung des Beklagten vom 4.4.2019 hat der Kläger (teils geschwärzte) Kontoauszüge seines Kontos ab 1.11.2018 bis 1.4.2019 bei der Postbank und die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 für die Wohnung F-Straße 1 vorgelegt. Hiernach hat sich die Nebenkostenvorauszahlung ab Januar 2019 von 100 EUR auf 115 EUR erhöht und es sind 88 EUR als Nachzahlung gefordert worden. Mit Änderungsbescheid vom 8.4.2019 hat der Beklagte - weiterhin vorläufig - für Januar bis September 2019 höhere Leistungen zuerkannt und dabei die anerkannten laufenden Nebenkosten auf 115 EUR erhöht und für April 2019 zusätzliche Betriebskosten i.H.v. 263,03 EUR (Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnung für 2017) anerkannt. Gegen diesen Bescheid (und einen weiteren Bescheid gleichen Datums) hat der Kläger am 18.4.2019 Widerspruch eingelegt.
Nach Vorlage der Jahresabrechnungen der S AG für Strom und Erdgas vom 16.4.2019 (Strom: 11.4.2018 bis 1.4.2019) und 10.4.2019 (Erdgas: 28.3.2018 bis 2.4.2018) bezogen auf die F-Straße 1 erließ der Beklagte drei Bescheide vom 15.5.2019. Dabei handelt es sich zum einen um einen Änderungsbescheid, der die bisher für 2019 erfolgten vorläufigen Bewilligungen ab Mai 2019 änderte und der BG - weiterhin vorläufig - für Mai 2019 einmalig Heizkosten von 264,42 EUR (auf der Grundlage der Jahresabrechnung für die Vergangenheit) gewährte und laufend ab Mai bis September 2019 Heizkosten i.H.v. 43,54 EUR monatlich. Vom laufend zu zahlenden Abschlag an den Versorger ...