Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.2.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 30.9.2018.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F-Straße 1 in L. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger zusätzlich Räumlichkeiten von 60 qm im Haus H-Straße 66 in L (Mietvertrag für gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und der Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist.
Der Kläger beantragte für sich und seine Ehefrau am 1.3.2018 die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab 1.4.2018. Er gab als Arbeitseinkommen aus Erwerbstätigkeit seinen eigenen Minijob bei der Firma X mit einem Einkommen von 100 EUR monatlich und für seine Ehefrau einen Minijob bei der Firma R mit einem Einkommen von 200 EUR monatlich an. Als Kosten der Unterkunft machte er eine Grundmiete von monatlich 216 EUR, Nebenkosten (ohne Heizkosten) von 100 EUR, Heizkosten von 200 EUR und sonstige Wohnkosten i.H.v. 200 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 14.3.2018 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft (BG) vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1.4.2018 bis 30.9.2018 i.H.v. 905,20 EUR monatlich. Hierbei legte der Beklagte einen Regelbedarf von je 374 EUR, einen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung von je 8,60 EUR, eine Grundmiete von je 108 EUR und Nebenkosten von je 50 EUR zugrunde. Zudem berücksichtigte der Beklagte bei dem Kläger ein Einkommen von brutto wie netto 220 EUR und bei der Ehefrau des Klägers i.H.v. 200 EUR (brutto wie netto). Nach Abzug der Freibeträge ergebe sich hieraus ein anzurechnendes Einkommen von 96 EUR beim Kläger und von 80 EUR bei der Ehefrau des Klägers. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.4.2018 zurück.
Am 29.5.2018 ging bei dem Beklagten der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma X GmbH ein, in dem ein Monatslohn von brutto 99 EUR vereinbart war.
Mit Bescheid vom 30.5.2018 änderte der Beklagte daraufhin den Bescheid vom 14.3.2018 ab und gewährte für die Zeit vom 1.7.2018 bis 30.9.2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.001,20 EUR monatlich und legte der Berechnung ein monatliches Einkommens beim Kläger von 99 EUR (brutto wie netto) zu Grunde, woraus sich nach Abzug der Freibeträge kein zu berücksichtigendes Einkommen mehr bei ihm ergab.
Der Kläger legte gegen den Bescheid am 2.7.2018 Widerspruch ein, den er nicht begründete. Am 24.7.2018 ging bei dem Beklagten die Kündigung der X GmbH vom 19.7.2018 ein, mit der diese das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2018 aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen beendete.
Mit Bescheid vom 27.7.2018 änderte der Beklagte die Bescheide vom 14.3.2018 und 30.5.2018 und bewilligte der BG für September 2018 Leistungen in Höhe von 1.001,20 Euro, wobei er bei dem Kläger kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr berücksichtigte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17.8.2018 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.10.2018 als unbegründet zurückwies.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.8.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 30.5.2018 als unbegründet zurück. Der Bescheid sei rechtmäßig und ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht gegeben. Auf Seiten des Klägers werde kein Einkommen mehr als bedarfsmindernd berücksichtigt.
Hiergegen hat der Kläger am 24.9.2018 Klage bei dem SG Köln erhoben. Die Begründung ergebe sich aus der Aktenlage, sofern diese vollständig und nicht manipuliert worden sei.
Mit Bescheid vom 22.1.2019 hat der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1.4.2018 bis zum 30.9.2018 in Höhe von 1.001,20 EUR endgültig festgesetzt. Das tatsächliche Einkommen sei für den streitigen Zeitraum nunmehr erfasst worden. Aus dem Berechnungsbogen ergibt sich, dass der Beklagte für die Zeit von April bis August 2018 bei dem Kläger ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 99 EUR monatlich zu Grunde gelegt hat. Nach Abzug der Freibeträge verblieb bei ihm kein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen. Für September 2018 hat der Beklagte bei dem Kläger kein Erwerbseinkommen angenommen. Für die Ehefrau des Klägers legte der Beklagte für den gesamten Zeitraum ein monatliches Erwerbeinkommen von 200 EUR zu Grunde. Im Übrigen verblieb es bei einem Regelbedarf für den Kläger und seine Ehefrau von je 374,00 EUR, einem Mehrbedarf für die zentrale Warmwassererzeugung von je 8,60 EUR, einer Grundmiete von je 108,00 EUR und Nebenkosten von je 50,00 EUR.
Der Kläger hat ausdrücklich keinen A...