Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.9.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind höhere Leistungen nach dem SGB II, insbesondere für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 31.3.2012.
Der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) des erstinstanzlichen Verfahrens, beziehen jedenfalls seit 2009 - teilweise mit Unterbrechungen, teilweise aufstockend - Leistungen nach dem SGB II.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau seit Oktober 2002 eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F-Straße 1 in L. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Für die Wohnung war laut Mietbescheinigung vom 11.5.2009 eine Miete von 216,00 EUR zzgl. Nebenkosten in Höhe von 55,00 EUR zu zahlen. Nach der Abrechnung der S AG vom 20.4.2011 für Erdgas, bei dem Beklagten nach Aktenlage eingegangen in 2016, betrugen die monatlichen Abschläge ab Mai 2011 16 EUR.
Zu den Heizkosten hatte der Kläger in der Vergangenheit im Antrag vom 23.5.2009 monatliche Heizkosten von 50 EUR angegeben. Es werde mit einem Mix aus Propangas, Öl und elektrischem Strom geheizt. Im Folgeantrag, eingegangen am 12.5.2010, gab der Kläger die Heizkosten mit 60 EUR pro Monat an. Bereits im Rahmen der gestellten Anträge seit 2009 war immer wieder nach einem Nachweis für die Heizkosten gefragt worden, der aber nicht eingereicht wurde. Der Kläger teilte hierzu im Februar 2010 mit, dass seine Heizkosten bei ca. 50 EUR/Monat liegen würden. Diese Summe sei zum Teil in seiner Stromrechnung, zum Teil in der Gasrechnung enthalten. Zudem nutze er auch ortsveränderliche Heizkörper mit Propangas und Öl. Daraufhin forderte der Beklagte erneut die konkreten Rechnungen/Belege zur Höhe der Heizkosten an. Auf die Aufforderung des Klägers, eine Heizkostenpauschale zu zahlen, bat der Beklagte am 10.9.2010 erneut um Vorlage von Nachweisen. In einem späteren Schreiben vom 26.4.2011 gab der Kläger dann Heizkosten i.H.v. 100 EUR monatlich an, im Schreiben vom 5.12.2011 von 200 EUR monatlich.
Angemietet hat der Kläger darüber hinaus zusätzlich zur Wohnung in der F-Straße ca. 60 qm große Räumlichkeiten in der H-Straße 66 in L (Mietvertrag über gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und zur Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist. Zur Frage, ob und inwieweit die Kosten für eine zweite Unterkunft im Jahr 2013 und 2014 als Bedarf zu berücksichtigen sind, führte der Kläger bereits erfolglos Klage- und Berufungsverfahren (SG Köln, Az.: S 25 AS 4650/13; LSG NRW, Az.: L 19 AS 697/16 und SG Köln, Az.: S 25 AS 2516/14 und LSG NRW, Az.: L 19 AS 688/16).
Am 23.2.2011 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Ehefrau. Ab dem 4.3.2011 sei er wieder arbeitslos. Änderungen seien im Übrigen nicht eingetreten. Weitere Angaben zur Höhe von Heizkosten machte der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 8.4.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.4.2011 bis 30.9.2011 und legte hierbei den Regelbedarf von je 328,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft von je 135,50 EUR (o.g. Miete + Nebenkosten in Höhe von insgesamt 271,00 EUR) zzgl. eines befristeten Zuschlags für den Kläger nach § 24 Abs. 2 SGB II in Höhe von monatlich 86,00 EUR bis zum 11.8.2011 zugrunde. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 16.8.2011 bewilligte der Beklagte nach gleicher Berechnung Leistungen nach dem SGB II auch für die Zeit ab dem 1.10.2011 bis 31.3.2012 (Bescheid vom 18.8.2011) und legte ab Januar 2012 mit Änderungsbescheid vom 26.11.2011 einen höheren Regelsatz von je 337 EUR zugrunde. Ein Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II wurde in den Bescheiden hingegen nicht mehr gewährt.
Die Bewilligungsbescheide vom 8.4.2011 und 18.8.2011 waren (jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.4.2012) Gegenstand der Klage- und Berufungsverfahren L 2 AS 1662/13 und L 2 AS 1660/13, in denen der Kläger u.a. die fehlende Berücksichtigung von Heizkosten geltend machte. Die Verfahren sind mit Beschluss des LSG NRW vom 14.3.2014 mit drei weiteren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen L 2 AS 2302/13 verbunden worden. Das Verfahren wurde am 27.5.2014 durch Berufungsrücknahme erledigt.
Im Januar 2012 nahm der Kläger eine geringfügige Beschäftigung bei der Fa. B GmbH auf, die zum 29.2.2012 wieder gekündigt wurde. Hieraus erhielt er ein Nettoeinkommen von 294,96 EUR im Februar 2012 und jedenfalls in Höhe von 455,21 EUR im März 2012.
Nach Abschluss des genannten Verfahrens bei dem LSG NRW, Az.: L 2 AS 2302/13, erließ der Beklagte zwei Änderungsbescheide jeweils vom 16.3.2016 für die Zeit 05/2011 bis 09/2011 und für die Zeit 10/2011 bis 03/2...