Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.9.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.4.2017 bis zum 30.9.2017 bzw. ab Beginn des Leistungsbezugs.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F-Straße 1 in L. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger zusätzlich Räumlichkeiten von 60 qm im Haus H-Straße 66 in L (Mietvertrag für gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und der Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist.
Der Kläger und seine Ehefrau stehen als Bedarfsgemeinschaft (BG) im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 13.3.2017 bewilligte der Beklagte der BG mit Bescheid vom 24.3.2017 für die Zeit vom 1.4.2017 bis 30.9.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 847,92 EUR. Der Bescheid ergehe zunächst vorläufig, da die Kosten der Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Heiz-, Neben- und sonstigen Kosten ungeklärt seien. Auch die Einkommensverhältnisse aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau seien noch ungeklärt. Im Bescheid legte der Beklagte einen Regelbedarf von je 368 EUR, einen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung von je 8,46 EUR und eine Grundmiete von je 135,50 EUR zugrunde. Zudem rechnete der Beklagte ein Einkommen des Klägers i.H.v. 220 EUR (brutto wie netto) und ein Einkommen der Ehefrau des Klägers von 200 EUR (brutto wie netto) unter Abzug der Freibeträge an.
Hiergegen legte der Kläger am 25.4.2017 Widerspruch ein. Der Beklagte habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass ihm 20 EUR an Fahrtkosten erstattet würden. Eine Anrechnung dieses Betrages als Einkommen sei daher nicht nachvollziehbar. Hierzu legte der Kläger im Nachgang eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 4.5.2017 vor, wonach sich das monatlich überwiesene Gehalt von 220 EUR aus dem Lohn i.H.v. 198 EUR und anteiligen Fahrtkosten i.H.v. 22 EUR zusammensetze. Darüber hinaus reichte der Kläger eine Mietbescheinigung vom 12.6.2017 ein, wonach für die Wohnung in der F-Straße ab "08/2016" eine Grundmiete von 216 EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 100 EUR zu zahlen sei.
Mit Änderungsbescheid vom 18.7.2017 bewilligte der Beklagte vorläufig höhere Leistungen für die Zeit vom 1.8.2017 bis zum 30.9.2017 in Höhe von insgesamt 892,92 EUR. Die höheren Kosten der Unterkunft seien gemäß der eingereichten Mietbescheinigung angepasst worden.
Auch gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung am 3.8.2017 Widerspruch ein. Die Heizkosten seien gar nicht, die Wohnkosten nicht in zustehender Höhe gewährt worden. Diesen Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2017 als unzulässig. Der Änderungsbescheid vom 18.7.2017 sei nach § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24.3.2017 geworden.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 6.10.2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.3.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.7.2017 als unbegründet zurück. Die höheren Kosten der Unterkunft seien entsprechend der vorgelegten Mietbescheinigung berücksichtigt worden. Weitergehende Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht nachgewiesen. Die Einkünfte seien zutreffend angerechnet worden. Der von seinem Einkommen abzusetzende Pauschbetrag von 100 EUR umfasse die geltend gemachten Fahrtkosten von 22 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 6.11.2017 Klage vor dem SG Köln erhoben.
Der Bescheid sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Auf die Verwaltungsakte des Jobcenters werde verwiesen und gleichzeitig Akteneinsicht in die komplette aktuelle Gerichtsakte beantragt mit der Genehmigung auf Anfertigung eigener Kopien. Geklagt werde u.a. um die seit Beginn des Arbeitslosengeld (ALG) II-Bezugs nicht gezahlten Wohn- und Heizkosten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Er sei der Meinung, dass die meisten ALG II-Empfänger monatlich durchschnittliche Heizkosten erhielten, auch im Hochsommer. Auch andere Leistungen seien falsch oder gar nicht berechnet worden.
Im Rahmen des Klageverfahrens bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28.5.2018 die Leistungen nach dem SGB II endgültig für die Zeit vom 1.4.2017 bis zum 30.9.2017. Mit Änderungsbescheid vom 11.6.2018 bewilligte er unter Bezugnahme auf die Mietbescheinigung weitere Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1.4.2017 bis 31.7.2017 und hob den Bescheid vom 28.5.2018 insoweit auf, so dass nunmehr im gesamten Leistungszeitraum Kosten der Unterkunft...