Leitsatz (amtlich)

1. Sind beide Ehegatten krankenversichert, so sind die Leistungen grundsätzlich nur aus der eigenen Versicherung jedes Ehegatten zu erbringen. Eine gegenseitige Aufstockung von Leistungen durch die Familienhilfe findet nur in Ausnahmefällen statt (vgl BVerfG vom 1975-06-09 1 BvR 2261/73 = SozR 2200 § 205 Nr 4). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn für beide Eheleute derselbe Leistungskatalog gilt.

2. Für Kinder tritt in jedem Fall nur die Familienhilfe aus der Versicherung eines Ehegatten ein. Das gilt selbst dann, wenn der Krankenversicherungsschutz für Familienangehörige nur durch höhere Beiträge (zB bei freiwilliger Versicherung in einer Ersatzkasse) erlangt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652381

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