nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
BK 2108. Bandscheiben bedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Arbeitstechnische Voraussetzungen. Mainz-Dortmunder-Dosismodell
Leitsatz (redaktionell)
Für die Konkretisierung des langjährigen Hebens oder Tragens schwerer Lasten stellt das Mainz-Dortmunder-Dosismodell einen geeigneten Maßstab dar.
Normenkette
SGB VII § 9
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 09.11.2001; Aktenzeichen S 11 U 67/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 2 U 15/05 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09. November 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - (im folgenden BK 2108) geführt.
Der 1942 geborene Kläger war ab 1956 bei verschiedenen Arbeitgebern unter anderem im Bereich des Kranbaus, des Straßenbaus, des Stahl- und Süßwarenhandels tätig. Ab 1975 war er im Schaustellerbetrieb seiner Ehefrau beschäftigt. Er bereiste mit zwei Verkaufswagen Kirmesveranstaltungen und Weihnachtsmärkte. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die Verkaufswagen auf- und abzubauen, die zur Herstellung von Mandeln und anderen Süßwaren erforderlichen Maschinen aufzustellen und die für die Herstellung und den Verkauf erforderlichen Materialien zu transportieren.
Am 19.07.1994 verspürte der Kläger beim Abbau eines Mandelwagens plötzlich starke Rückenschmerzen und veranlasste eine Unfallanzeige. Im August 1994 wurde in der Orthopädischen Klinik des Allgemeinen Krankenhauses für die Stadt I eine funktionelle Störung im Segment L5/S1 der Lendenwirbelsäule diagnostiziert. In einem von der Beklagten eingeholten Gutachten kam Dr. C, Oberarzt der Orthopädischen Klinik W, zu dem Ergebnis, beim Kläger liege eine spondylarthrotische und osteochondrotische Veränderung im Segment L5/S1 der Lendenwirbelsäule vor. Diese sei aber nicht Folge eines Arbeitsunfalls. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.09.1994 und Widerspruchsbescheid vom 07.06.1995 die Entschädigung des Ereignisses vom 19.07.1994 als Arbeitsunfall ab. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Senats vom 07.07.1998 - L 15 U 251/96 -).
Im November 1998 machte der Kläger die Entschädigung wegen einer BK 2108 geltend und führte zur Begründung aus, er habe sich die bei ihm festgestellten erheblichen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule bei seiner beruflichen Tätigkeit als Mandelbrenner zugezogen.
Am 14.07.1999 besichtigte der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) der Beklagten, der Zeuge T, die Mandelbrennerei und befragte Ehefrau, Sohn und Schwiegersohn des Klägers. Er kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe über einen Zeitraum von 17 Jahren an 125 Tagen pro Jahr Lasten von mindestens 20 kg gehoben und getragen. Die Hebe- und Tragezeit pro Schicht mit gefährdender Belastung habe aber netto an den Tagen, an denen die Kirmeswagen auf- oder abgebaut worden seien, in der Zeit bis 1981 2,5 Minuten und in der Zeit von 1982 bis 1994 7 Minuten jeweils pro Verkaufswagen betragen. Damit seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2108 nicht erfüllt, weil eine tägliche Hebe- und Tragezeit von mindestens 30 Minuten nicht erreicht werde. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.08.1999 die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 seien nicht gegeben. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die von ihm zu tragenden Gewichte seien vom Technischen Aufsichtsdienst (TAD) sämtlich falsch geschätzt worden. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er jeweils zwei Verkaufswagen auf- bzw. abgebaut habe. Die Beklagte holte einen weiteren Bericht ihres TAD ein und wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2001 mit der Begründung zurück, die Hebe- und Tragezeiten betrügen nur 21 Minuten pro Arbeitsschicht. Eine differenzierte Berechnung nach dem sogenannten Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) erfolge erst dann, wenn eine Mindestzeit von 30 Minuten erreicht sei.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Dortmund hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und vorgetragen, er habe schwere Arbeiten verrichten müssen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er die Stromanschlüsse legen und die Lebensmittel habe transportieren müssen. Es sei fraglich, ob das MDD die geeignete Methode zur Feststellung der Voraussetzungen der streitigen Berufskrankheit sei. Er vermisse die Berücksichti...