rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 17.07.1997; Aktenzeichen S 23 Vs 263/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.07.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1936 geborene Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr = erhebliche Gehbehinderung) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Mit Bescheid vom 05.08.1994 stellte der Beklagte bei ihm - wie schon zuvor 1985 und 1987 - einen GdB von 40 fest wegen der Gesundheitsstörungen "1. Bluthochdruck, Herzmuskeldurchblutungsstörung, 2. Wirbelsäulenverschleiß, 3. Beginnender Kniegelenksverschleiß beiderseits 4. Diabetes mellitus 5. Lungenemphysem 6. Fettleber."
Am 24.04.1995 beantragte der Kläger, einen höheren Grad der Behinderung (GdB) sowie die Nachteilsausgleiche "G", "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und "1. Kl." (Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse) festzustellen. Er könne aus öffentlichen Verkehrsmitteln nur rückwärts aussteigen, weil ihm sein rechtes Bein wegrutsche. Beim Treppensteigen müsse er sich festhalten; er könne nur 500 m gehen. Der Beklagte holte daraufhin Befund- bzw. Behandlungsberichte und eine gutachtliche Stellungnahme ein und wies den Antrag mit Bescheid vom 05.07.1995 als unbegründet zurück, da keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten sei.
Auf dessen Widerspruch zog der Beklagte weitere Behandlungsberichte bei und veranlaßte eine Untersuchung des Klägers durch den Internisten und Sozialmediziner Dr. S ... Dieser verneinte das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen; den GdB schätzte er mit insgesamt 50 ein aufgrund der Einzelbewertung:
1. Bluthochdruck, Herzmuskeldurchblutungsstörung (GdB 30)
2. Wirbelsäulenverschleiß (GdB 30)
3. Beginnender Kniegelenksverschleiß (GdB 10)
4. Diabetes mellitus (GdB 10)
5. Lungenemphysem (GdB 10)
6. Fettleber (GdB 10)
7. Vorsteherdrüsenvergrößerung (GdB 10).
Auf den zwischenzeitlich am 23.01.1996 gestellten Änderungsantrag, mit dem der Kläger sein Begehren erneuerte, holte der Beklagte weitere Befundberichte und eine gutachtliche Stellungnahme der Chirurgin S ... ein. Darauf und gestützt auf das Gutachten des Dr. S. stellte er mit Abhilfebescheid vom 16.04.1996 unter Übernahme der von Dr. S. vorgeschlagenen Leidensbezeichnung einen GdB von 50 fest; die Feststellung der Nachteilsausgleiche "G" und "B" lehnte er ab.
Auf den Widerspruch des Klägers, er gehe jetzt am Stock, holte der Beklagte einen weiteren Befundbericht sowie eine erneute gutachtliche Stellungnahme ein und wies sodann den Widerspruch mit am 13.08.1996 zur Post gegebenem Widerspruchsbescheid vom 17.07.1996 zurück; die Nachteilsausgleiche "G" und "B" seien nicht festzustellen.
Mit seiner Klage vom 13.09.1996 hat der Kläger zunächst einen höheren GdB sowie die Nachteilsausgleiche "G" und "B" begehrt. Auf grund von ständigen Schmerzen in beiden Knien und Beschwerden im linken Schienbein und dem linken Fuß sowie Kreuzbeschwerden sei er nicht mehr in der Lage, längere Wege zu gehen; insbesondere das Treppensteigen und Laufen auf unebenem Boden bereite ihm Schwierigkeiten.
Der Kläger hat sodann unter Rücknahme der Klage im übrigen beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.07.1995 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 16.04.1996 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.1996 zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat ein Gutachten von dem Orthopäden und Chirurgen Dr. W. eingeholt. Dieser hat unter dem 01.02.1997 eine anhaltende Funktionsbehinderung der Halswirbelsäule (HWS) mit einem GdB von 20, eine anhaltende Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule (LWS) mit häufig rezidivierenden und anhaltenden Nervenreizerscheinungen im Bereich der unteren Gliedmaße ohne motorische Ausfallserscheinungen mit einem GdB von 20, eine schmerzhafte Funktionsbehinderung der Brustwirbelsäule (BWS) mit einem GdB 10, eine Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes leichten Grades mit einem GdB von 10 und eine Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes mit einem GdB von 10 beschrieben. Den GdB für das Funktionssystem Rumpf hat er mit 30 und für das Funktionssystem untere Gliedmaße mit 10 und den Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der übrigen Gesundheitsstörungen mit 50 eingeschätzt. Eine erhebliche Gehbehinderung liege, so der Sachverständige, nicht vor; der Kläger könne 2 km ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere im Ortsverkehr innerhalb von 45 Minuten zurücklegen.
Das SG hat die K...