Orientierungssatz
Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ist das Bestehen einer erheblichen Gehbehinderung. Sie liegt vor, wenn infolge einer Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken von 2 km in einer Fußwegdauer von 30 Minuten nicht zurückgelegt werden können.
Die Ermittlung der Leistungsfähigkeit erfolgt anhand objektivierbarer Befunde und der damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen auf der Grundlage der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit. Es handelt sich bei Ihnen um antizipierte Sachverständigengutachten, die Regelfälle beschreiben, bei denen nach dem Stand medizinischer Erkenntnisse die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" als erfüllt anzusehen sind.
Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB sind die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgeblich. Es ist von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Gegebenenfalls sind wegen weiterer Funktionsstörungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen, um der Gesamtbehinderung gerecht zu werden.
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. Februar 2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Bei dem im Januar ... geborenen Kläger war mit Bescheid des Beklagten vom 05. Mai 1993 als Behinderung eine Verstümmelung des rechten Unterarmes/Hand (entspricht Unterarmverlust) anerkannt. Der Grad der Behinderung (GdB) betrug 50. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen lagen nicht vor.
Unter dem 05. Februar 1998 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Feststellung weiterer Behinderungen und des GdB. Zur Begründung gab er an, es seien folgende körperliche Behinderungen neu aufgetreten: Arthrose an beiden Kniegelenken, rechts besonders stark, er könne ohne Gehhilfe (Stock) nicht mehr laufen; starke Abnutzung und Blockbildung an der Halswirbelsäule, chronischer Schmerzzustand bei Spondylose; Ohr- Operation, infolge einer chronisch rechtsseitigen Mittelohrentzündung sei er am 18. Oktober 1994 in der HNO-Klinik D...-F... am rechten Ohr operiert worden. Seit Mai 1997 trage er ein Hörgerät.
Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte von Dr. H..., Fachärztin für HNO-Heilkunde in D..., Dr. P..., Orthopäde in D..., und von Dipl.-Med. W..., Fachärztin für Allgemeinmedizin in D..., ein. Dr. H... teilte in ihrem Befundbericht vom 01. März 1998 mit, das Tonschwellenaudiogramm zeige eine mittel- bis hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts, eine leichte Presbyakusis links. Der prozentuale Hörverlust betrage bei Berechnung aus dem Tonschwellenaudiogramm nach Röser 70 % für das rechte und 0 % für das linke Ohr. Bei Berechnung aus dem Sprachaudiogramm nach dem gewichteten Gesamtwortverstehen nach Feldmann ergebe sich ein prozentualer Hörverlust von 80 % für das rechte und 0 % für das linke Ohr. Es bestünden zusätzlich seit mehreren Monaten Gleichgewichtsstörungen. Die Vestibularisprüfung habe bisher keinen pathologischen Befund erbracht, der auf eine otogene Genese hingewiesen hätte. Der Kläger sei rechts mit einem Hörgerät versorgt, komme damit aber nicht so recht klar. Ihrem Befundbericht legte sie einen Entlassungsbericht des Krankenhauses D...-F... vom 07. November 1994 bei. Darin werden als Diagnosen genannt: Zustand nach Ohr-Kontusion rechts, chronische Otitis media rechts mit Kuppelraum cholesteatom. Dr. P. führte unter dem 12. März 1998 aus, bei dem Kläger liege ein chronisches vertebragenes zervikobrachiales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom, ein chronisches vertebragenes lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom sowie eine aktivierte Gonathrose des rechten Kniegelenkes vor. In ihrem Befundbericht vom 13. März 1998 teilte Dipl.-Med. W... folgende Diagnose mit: Arterielle Hypertonie Stadium I WHO, Diabetes mellitus II (zurzeit diätetisch), degenerative Skelettveränderung mit HWS-Syndrom, Gonarthrose sowie Zustand nach Ohrkontusion rechts, bei chronischer Otitis media rechts.
Der Ärztliche Dienst des Beklagten stellte am 11. Mai 1998 fest, dass bei dem Kläger folgende Behinderungen vorlägen: Verstümmelung des rechten Unterarms/Hand, entspricht Unterarmverlust (Einzel-GdB 50); Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen, Wirbelgleiten (Einzel-GdB 30); Kniegelenksarthrose rechts (Einzel-GdB 10); Schwerhörigkeit rechts (Einzel-GdB 10) und Zuckerkrankheit (Einzel-GdB 10). Der Gesamt-GdB betrage 60, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Merkzeichen lägen nicht vor.
Unter dem 16. Juni 1998 erließ der Beklagte einen Änderungs- Bescheid. Als Behinderungen wurden nunmehr festgestellt:
1. Verstümmelung des rechten Unterarms/Hand,
2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäu...