nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 19.10.2000; Aktenzeichen S 7 SB 83/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Oktober 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Nachteilsausgleich "G".
Der ... geborene Kläger stellte bei dem Beklagten am 15. Juli 1998 einen Antrag auf Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung (GdB), die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie die Feststellung des gesundheitlichen Merkmales "G" wegen eines operierten bösartigen Prostatatumors.
Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 04. April 1995 als Schädigungsfolgen i. S. d. Bundesversorgungsgesetzes anerkannt: "Verlust des linken Auges; Endgliedversteifung des rechten Zeigefingers und Narben am rechten Bein nach Minensplitterverletzung; Bewegungseinschränkung und Lockerung des inneren Kniebandapparates rechts nach Splitterverletzung; metallische Fremdkörper im Bereich des rechten Knies und der Ober- und Unterschenkelmuskulatur, sowie Mittelfußbereich beidseits und Fußwurzelbereich links". Er sei hierdurch in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ab 01. Januar 1991 um 40 v. H.
Von der Klinik und Poliklinik für Urologie des Universitätsklinikums C ... der Technischen Universität D ... zog der Beklagte Krankenunterlagen bei. In einem Entlassungsbericht der Klinik und Poliklinik für Urologie vom 25. August 1998 werden folgende Diagnosen genannt: Protstatakarzinom, Zustand nach Cholecystektomie 1979, Zustand nach Zystenentfernung aus dem hinteren Mediastinum 1979, Zustand nach Augenenukleation links 1944, Zustand nach Hepatitis 1964, arterielle Hypertonie und Harnwegsinfekt.
Mit Bescheid vom 25. September 1998 stellte der Beklagte als Behinderungen fest: 1. Erkrankung der Prostata 2. Verlust des linken Auges; Endgliedversteifung des rechten Zeigefingers und Narben am rechten Bein nach Minensplitterverletzung; Bewegungseinschränkung und Lockerung des inneren Kniebandapparates rechts nach Splitterverletzung; metallische Fremdkörper im Bereich des rechten Knies und der Ober- und Unterschenkelmuskulatur sowie Mittelfußbereich beidseits und Fußwurzelbereich links. Die festgestellten Behinderungen bewirkten einen GdB von 70. Weitere Gesundheitsstörungen, die eine Funktionsbeeinträchtigung bewirkten und deshalb als Behinderungen gelten, lägen bei dem Kläger nicht vor, ebenso wenig eine erhebliche Gehbehinderung.
Dagegen legte der Kläger am 28. Oktober 1998 Widerspruch ein. Bei seiner "Beschädigung" liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit vor.
Für den Ärztlichen Dienst des Beklagten stellte Dr. P ... am 16. Dezember 1998 fest, eine erhebliche Gehbehinderung liege weder wegen der Schädigungsfolgen noch wegen der Prostataerkrankung vor.
Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999). In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt - Merkzeichen "G" - sei, wer die Wegstrecken, die Gesunde üblicherweise noch zu Fuß zurücklegten, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurückzulegen vermöge, und zwar infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger nicht vor, da die auf die Gehfähigkeit sich auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße für sich allein keinen GdB von 40 bedingten. Auch die vorliegende Sehstörung beeinträchtige die Orientierungsfähigkeit nicht derart stark. Der hierfür nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) ermittelte GdB liege unter dem Grenzwert von 70. Die Feststellung des Merkzeichens "G" sei daher nicht möglich.
Der Kläger erhob daraufhin am 12. April 1999 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten bei Dr. G ..., Facharzt für Urologie in F ..., Dr. S ..., Facharzt für Orthopädie in Dresden, Dipl.-Med. F ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin in B ..., sowie von Dipl.-Med. W ..., Onkologisch/Hämatologische Abteilung der Klinik B ... in K ... In seinem Befundbericht vom 18. Juni 1999 teilte Dr. G ... mit, der Kläger habe als Beschwerde eine leichte Inkontinenz bei relativ gutem Befinden geäußert, als Diagnosen habe er ein Prostata-Adenom, Prostata-Karzinom sowie eine Nierenzyste links gestellt. Dr. S ... führte in seinem Befundbericht vom 21. Juni 1999 aus, der Kläger sei zuletzt bei ihm am 19. September 1995 in Behandlung gewesen. Im Zeitraum von Oktober 1992 bis September 1995 seien annährend gleichbleibende Verhältnisse zu konstatieren gewesen. Dipl.-Med. F ... stellte in ihrem Befundbericht vom 25. Juni 1999 fest, beim Kläger lägen schwere degenerative Wirbelsäulenveränderungen vor, eine arterielle Hypertonie sowie ein alterse...