Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9.3.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Witwenrente nach § 46 SGB VI, und dabei speziell um die Frage, ob eine solche Rente nach § 46 Abs. 2a SGB VI (Fall der sog. Versorgungsehe) ausgeschlossen ist.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist die Witwe des am 0.0.0000 geborenen und am 00.0.0000 verstorbenen A. W.. Beide waren bereits seit den 1990er Jahren liiert. Nach mehreren Fehlgeburten gebar die Klägerin 0000 die gemeinsame Tochter M.. 2011 erkannte Herr W. die Vaterschaft an. Herr W. war gelernter Industriekaufmann und zuletzt selbständig tätig im IT-Bereich.
Am 27.9.2017 überwies die Hausärztin von Herrn W., die Praktische Ärztin E., Herrn W. wegen einer Schwellung an der rechten Leiste an den Chirurgen P.. Dieser äußerte den Verdacht auf ein malignes Melanom. Auf Empfehlung von Frau E. wurde Herr W. im Universitätsklinik G. (D.) vom 24.-27.10.2017 behandelt. Noch am 24.10.2017 erteilte Herr W. der Klägerin eine schriftliche Vollmacht u.a. zur Vorbereitung einer Eheschließung. Laut Bericht des D. vom 5.12.2017 wurde dort ein invasives, noduläres malignes Melanom im Stadium TNM pT3a, RO diagnostiziert. In einem CT des Abdomens am 25.10.2017 wurde eine Lymphknotenmetastase rechts inguinal (= zur Leistengegend gehörend) festgestellt.
Vom 8.-27.11.2017 befand sich Herr W. erneut im D., wo laut dessen Bericht vom 27.11.2017 bzw. 13.12.2017 eine Nachresektion mit größerem Sicherheitsabstand und eine Lymphknotendissektion rechts durchgeführt wurden. Am 16.11.2017 meldete die Klägerin beim Standesamt die Eheschließung an.
Am 11.12.2017 erfolgte eine Aufklärung über eine Strahlentherapie, mit der Herr W. erst im Januar 2018 beginnen wollte. Am 22.12.2017 wurde Herr W. ambulant im D. behandelt. Aufgrund dieser Behandlung stellte das D. am 3.1.2018 einen Antrag bei seiner Krankenkasse auf Kostenübernahme für eine adjuvante Therapie mit off-label-Medikamenten (Dabrafenib und Mekinist). Am 28.12.2017 heirateten Herr W. und die Klägerin.
Im Januar und Februar 2018 unterzog Herr W. sich einer Strahlentherapie. Ab Februar 2018 erfolgte eine medikamentöse Therapie mit Tafinlar und Mekinist. In einem Bericht aus April 2018 werden Rezidive im Bereich Oberarm/Rücken erwähnt. Ende Mai 2018 wurde Herr W. wegen neurologischer Symptome stationär im D. aufgenommen. Es zeigten sich eine Subarachnoidalblutung und im MRT Hirnmetastasen. Nach schnell fortschreitender Symptomatik mit Delir und produktiv-psychotischen Symptomen erfolgte die Entscheidung für eine palliative Versorgung. Am Tag der geplanten Aufnahme im Hospiz, dem 00.0.0000, verstarb Herr W..
Am 24.7.2018 beantragte die Klägerin eine Hinterbliebenenrente. Dabei gab sie an, die tödlichen Folgen der Erkrankung des Herrn W. seien bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Sie reichte u.a. einen Nachweis über die Auszahlung einer eigenen Lebensversicherung im Juni 2017 in Höhe von 20.867,60 EUR und ein Attest von Frau E. vom 26.7.2018 ein, wonach das maligne Melanom am 13.10.2017 diagnostiziert worden sei. Laut dem Attest sei es nach umfangreicher Therapie zu einem deutlichen Rückgang der Krebszellen gekommen, so dass ein längeres Überleben möglich gewesen sei und zum Zeitpunkt der Hochzeit keinerlei Angaben zur Überlebenszeit hätten gemacht werden können. Die Beklagte holte mit Einverständnis der Klägerin Behandlungsunterlagen des D. ein. In einer beratungsärztlichen Stellungnahme wurde unter Bezugnahme auf die Behandlung im D. am 22.12.2017 ausgeführt, es sei bereits früh die Diagnose eines lymphogen metastasierten Melanoms gestellt worden. Bei Diagnosestellung sei die infauste Prognose klar gewesen und nur noch eine palliative Behandlung erfolgt.
Mit Bescheid vom 22.10.2018 lehnte die Beklagte eine Witwenrente aus der Versicherung des Herrn W. ab. Die Klägerin legte hiergegen am 7.11.2018 Widerspruch ein. Es habe bereits lange zuvor eine Heiratsabsicht bestanden, die jedoch durch den Tod eines Kindes aus erster Ehe und die Geburt der gemeinsamen Tochter in den Hintergrund gerückt sei. Die gemeinsame Lebensplanung werde durch die Sorgerechtserklärung aus 2011 bestätigt. Die Beklagte missachte die Bescheinigung der Hausärztin E. und den Umstand, dass Herr W. laut Bericht des D. vom 5.12.2017 am 27.10.2017 in stabilem Allgemeinzustand entlassen worden sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2019 zurück. Die Ehe habe nicht mindestens ein Jahr gedauert. Dann bestehe nach § 46 Abs. 2a SGB VI kein Anspruch auf Witwenrente, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls sei davon auszugehen, dass die Begründung eines Rentenanspruchs weder alleiniger noch überwiegender Zweck der Ehe gewesen sei. Die Widerlegung einer Versorgungsehe gelinge hier nicht. Gegen eine Versorgungsehe sprächen zwar...