Verfahrensgang
SG Köln (Urteil vom 23.01.2001; Aktenzeichen S 24 AL 42/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war vom 00.00.1975 bis 00.00.1999 bei der L… GmbH & Co. KG beschäftigt, zuletzt als Operatorin. Laut Arbeitsbescheinigung betrug die Kündigungsfrist 7 Monate zum Monatsende. Am 06.05.1999 schloss die Klägerin mit Wirkung zum 31.12.1999 einen Aufhebungsvertrag mit der KG. Auf den Inhalt des Aufhebungsvertrages wird Bezug genommen. Die Klägerin, die zuletzt monatlich 6.186 DM verdiente, erhielt eine Abfindung in Höhe von 122.000 DM. In der Arbeitsbescheinigung wird dargestellt, dass die Abteilung, in der die Klägerin tätig gewesen ist, in Abstimmung mit dem Betriebsrat reorganisiert werde. Der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin entfalle. Eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz der Firma sei aus geschäftlichen und betrieblichen Gründen nicht möglich.
Am 17.12.1999 beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld. Sie gab an, ihr Arbeitsplatz sei weggefallen. Sie habe mit dem Betriebsrat Rücksprache gehalten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, das Beschäftigungsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden, da die Kündigungsfrist eingehalten worden sei. Eine Kündigung wäre auf jeden Fall zum 31.12.1999 erfolgt. Die L… GmbH & Co. KG teilte mit, der Arbeitsplatz der Klägerin als Operatorin in der Abteilung EDV und Organisation sei aufgrund neu eingeführter technologischer Veränderungen zum 31.12.1999 definitiv weggefallen. Die Klägerin habe keinen besonderen Kündigungsschutz gehabt; sie habe zu dem Kreis der betroffenen Mitarbeiter gehört, denen auch gegen ihren Willen aufgrund einer zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat rechtsverbindlich abgeschlossenen schriftlichen Betriebsvereinbarung ordnungsgemäß gekündigt worden wäre. Der Betriebsrat hätte aufgrund der Betriebsvereinbarung einer entsprechenden Kündigung zugestimmt.
Auch die Klägerin bestätigte nochmals den Fortfall ihres Arbeitsplatzes.
Mit Bescheid vom 13.01.2000 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 24.03.2000 mit der Begründung eine Sperrzeit fest, die Klägerin habe ihre Beschäftigung selbst aufgegeben, weil sie ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.1999 durch Aufhebungsvertrag gelöst habe. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag ohne Zustimmung der Klägerin nicht zustande gekommen wäre. Es bestehe kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Verhalten der Klägerin. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin darauf, dass ihr seitens der Arbeitgeberin fristgerecht zum 31.12.1999 gekündigt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Aufhebungsvertrag. Die vorherige Befragung eines Rechtsanwaltes habe ergeben, dass sie rechtlich keine Möglichkeit gehabt habe, gegen die angekündigte Kündigung vorzugehen. Ein aussichtsloser Rechtsstreit hätte sie mindestens 6.000 DM Rechtsanwaltsgebühren gekostet. Die Wahrscheinlichkeit wäre groß gewesen, dass im Falle eines Rechtsstreits die Abfindung erheblich niedriger ausgefallen wäre. In vergleichbaren Fällen habe das Arbeitsamt niemals eine Sperrzeit festgestellt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2000 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.02.2000 Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und darauf hingewiesen, dass sie den Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung durch ihre Arbeitgeberin geschlossen habe. Wegen der offensichtlichen Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sei es ihr nicht zumutbar gewesen, eine solche Kündigung abzuwarten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2000 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat den kaufmännischen Angestellten N… H… sowie den REFA-Techniker H… T… in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2001 als Zeugen vernommen. Auf den Inhalt ihrer Aussagen wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 23.01.2001 hat das Sozialgericht Köln die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2000 zu gewähren. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihr am 28.02.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.03.2001 Berufung eingelegt und vorgetragen, zwar könne das Drohen einer unabwendbaren Kündigung möglicherweise ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sein; dies dürfe, so die Beklagte, nach ihrer Auffassung für sich allein aber keinen wichtigen G...