Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessrechtliche Voraussetzungen einer Klage auf die Vormerkung von Beitragszeiten. Rechtsnatur eines Anspruchs gegen den Rentenversicherungsträger, im Wege einer Regressforderung Ersatz eines Beitragsschadens des Versicherten zu verlangen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Über die Vormerkung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

2. Vor einer Klage auf Vormerkung von Beitragszeiten ist ein Vorverfahren erforderlich.

3. Der Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger, er solle im Wege einer Regressforderung Ersatz für den Beitragsschaden eines Versicherten verlangen, ist zivilrechtlicher Natur; er kann nicht im Wege des Herstellungsanspruchs geltend gemacht werden.

 

Normenkette

SGG § 54 Abs. 5, 1 Nr. 1, § 88 Abs. 1 S. 1; SGB X § 119 Abs. 1, 3 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Verbindung mit § 119 SGB X, dass ihrem Rentenversicherungskonto ab dem 01.01.1993 für Zeiten der Arbeitslosigkeit Pflichtbeiträge nach einem fiktiven Arbeitsentgelt gut geschrieben werden.

Die am 00.00.1966 geborene Klägerin nahm nach Erlangen der Fachoberschulreife am 01.08.1993 eine Ausbildung als Friseurin auf. Am 14.09.1983 erlitt sie bei einem Autounfall ein schweres Schädelhirntrauma. Es folgten mehrere stationäre Aufenthalte bis Dezember 1984. Die Klägerin besuchte anschließend eine Fachschule für Kosmetik, die sie am 04.09.1986 mit Erfolg abschloss. Ihren ersten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 28.08.1985 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.1996 ab, da die Klägerin nach dem Ergebnis der Begutachtung trotz eines Zustandes nach Gehirnprellung 1983 mit Halbseitensymptomatik links, Neigung zur allergischer Bronchitis und Zustand nach Brustverkleinerung noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könne.

Die Klägerin begann in der Folgezeit zunächst noch am 01.09.1987 eine Lehre zur Bürokauffrau im Rahmen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme. Diese Ausbildung brach die Klägerin am 28.02.1989 unter Verhängung einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt ab. Sie belegte ferner einen weiteren Ausbildungskurs zur Bürokauffrau und arbeitete an verschiedenen Arbeitsplätzen im Bürobereich als Bürokraft, Kopiererin, Kassiererin, Museumsaufsicht etc ... Die letzten Rentenversicherungsbeiträge sind für die Klägerin zur Rentenversicherung der Angestellten (BfA) für die Zeit vom 01.06.1994 bis 31.08.1994 sowie vom 15.02.2000 bis zum 31.03.2000 entrichtet worden. Der jüngste Versicherungsverlauf der BfA weist ansonsten für die hier streitige Zeit ab 01.01.1993 keine rentenrechtlichen Zeiten aus. Insbesondere ist auch keine Zeit einer gemeldeten Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit gespeichert, was die Klägerin damit erklärt, dass sie möglicherweise bei der Meldung zum Arbeitsamt " etwas geschlampt" habe.

Die Klägerin, die vom 04.05.1992 bis 21.12.1995 und vom 05.05.1997 bis zum 25.02.2000 verheiratet war und seit dem 30.03.2001 wieder verheiratet ist, hat nach ihren Angaben für die gesamte Zeit von der V-Versicherungs AG ( V.), der Haftpflichtversicherung des Verursachers des Unfalls vom 13.09.1983, durchgehend einen Lohnausgleich erhalten (zur Zeit monatlicher Abschlag entsprechend 1500 DM). Die Beklagte regressierte bei der V. zunächst Beitragsansprüche gemäß § 119 SGB X. Nachdem ihr ärztlicher Dienst im Juli 1987 mit weiteren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht mehr rechnete und lediglich ein Risiko für weitere Rehabilitationsmaßnahmen medizinischer und beruflicher Art angenommen wurde, vereinbarte die Beklagte mit der V. zur endgültigen Erledigung des Schadensfalles die Zahlung eines zusätzlichen Risikobetrages von 8.000 DM und eine Gesamterstattungssumme von ca. 71.000 DM. Entsprechend den eingegangenen Zahlungen der V. wurden dem Versicherungskonto der Klägerin Beiträge bis einschließlich 31.12.1992 für ausgefallene Rentenversicherungsbeiträge gut geschrieben.

Auf Betreiben der Klägerin forderte die Beklagte außerdem von der V. den Ausgleich eines Beitragsschadens aufgrund einer Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 01.01.1993 bis 30.05.1995. Die V. hielt dem einmal die Einrede der Verjährung entgegen und führte außerdem aus, eine unfallbedingte Arbeitslosigkeit liege nicht vor; vielmehr habe die Klägerin wegen ihrer Eheschließungen die Erwerbstätigkeit aufgegeben. Schließlich sei der Schadensfall bereits 1987 endgültig durch Zahlung eines Abfindungsbetrages erledigt worden.

Die Klägerin forderte die Beklagte auf, unter Anrechung zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit die Beitragsansprüche anhand der laufenden fiktiven Bruttoentgelte zu berechnen und bei der V. geltend zu machen. Die Beklagte teilte dazu unter dem 02.0...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge