rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 26.09.1996; Aktenzeichen S 10 V 102/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.06.2001; Aktenzeichen B 9 V 5/00 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.09.1996 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Versorgungsgrundrente im Rahmen der Teilversorgung zusteht.

Der am 1950 geborene, in Polen wohnhafte volksdeutsche Kläger besuchte in der Zeit von 1957 bis 1965 die Volksschule und seit dem 01.09.1965 die Berufsschule der Kohlengrube "B.".

Am 06.11.1965 hantierte der Kläger auf seinem Zimmer mit Munition, die er in einem Wald gesammelt hatte. Dabei explodierte ein Sprengkörper. Der Kläger erlitt Verletzungen an beiden Oberschenkeln und am Bauch, eine Zertrümmerung der linken Handwurzel sowie eine Verletzung des Dünndarmes. Später mußte der linke Unterarm im unteren Drittel amputiert werden.

Am 17.05.1966 verhängte das Bezirksgericht Tschenstochau gegen den Kläger das Erziehungsmittel der Verwarnung nach Art. 216 "Herbeiführung einer Allgemeingefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für das Vermögen in größerem Ausmaß durch die Verwendung von Sprengstoffen oder leicht brennbaren Stoffen oder Gasen" und nach Art. 4 § 2 des Dekrets vom 13.06.1996 "Herstellung, Sammlung oder Verwahrung von Schußwaffen ... ohne Erlaubnis". Wegen der Verletzungsfolgen bezog der Kläger eine Rente aus der Versicherung für Jugendliche in Schulen von der Allgemeinen Versicherungsanstalt AG, die 1983 kapitalisiert wurde. In der Zeit vom 16.08.1971 bis 03.01.1978 war der Kläger vollschichtig sowie in der Zeit vom 01.02.1978 bis 34.03.1990 in Teilzeit als Grundschullehrer beschäftigt. Seit dem 11.02.1978 bezieht der Kläger eine Invalidenrente nach der Invalidengruppe III gemäß der Verordnung des Gesetzes vom 23.01.1968 über die allgemeine Versorgung von pensionsberechtigten Angestellten und ihren Familien.

Im März 1969 beantragte der Vater des Klägers beim Beklagten für den Kläger die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Er gab an, sein Sohn habe am 06.11.1965 im Munitionslager im Wald bei W., Kreis L., eine Eierhandgranate gefunden und sei bei deren Explosion verletzt worden. Er legte eine Bescheinigung der Kreiskommandantur der Volksmiliz L. vom 21.03.1970 vor, wonach der Kläger am 06.11.1965 einen Unfall durch einen deutschen Blindgänger erlitten hatte. Desweiteren reichte er eine Erklärung des Klägers, adressiert an die ZUS, ein. Darin gab der Kläger an, er sei als 15-jähriger Junge zufällig an der Stelle, wo sich bis 1945 ein deutsches Munitionslager befunden habe, vorbeigekommen und habe dort einen deutschen Blindgänger gefunden, bei dessen Explosion er sich verletzt habe. Nach Beiziehung der Unterlagen der ZUS über den Gesundheitszustand des Klägers beschied der Beklagte mit Bescheid vom 28.01.1972 den Antrag abschlägig.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Am 10.08.1973 wies der Beklagte den Widerspruch bestandskräftig zurück. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einem versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand und der Verletzung des Klägers sei nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht gegeben. Im Vergleich zu der Bedingung, die der Kläger durch sein eigenes Verhalten - Hantieren an einem explosiven Geschoss - gesetzt habe, trete der kriegseigentümliche Gefahrenbereich in seiner Bedeutung für den Eintritt der Gesundheitsstörungen zurück. Es müsse davon ausgegangen werden, daß dem Kläger im Alter von 15 Jahren zumindest aus den Berichten älterer Personen die Form und das Aussehen von explosivem Kriegsmaterial sowie dessen Gefährlichkeit bekanntgewesen sei. Wenn der Kläger dennoch beim Auffinden eines solchen Gegenstandes daran hantiert habe, müsse das eigene Handeln des Klägers als die wesentliche Bedingung für den Eintritt der Schädigung angesehen werden.

Im Februar 1994 ging beim Beklagten ein Schreiben des Klägers ein, in dem er erneut die Gewährung von Beschädigtenversorgung begehrte. Er trug vor, in der Nähe des Bahnhofes K. habe im 2. Weltkrieg ein Munitionslager bestanden, das gegen Ende des Krieges durch die Deutsche Wehrmacht gesprengt woren sei. Durch diese Spengung sei die Munition weit verstreut worden. Er habe einem Blindgänger eines Fliegerabwehrgeschosses Kaliber 20 mm, eine sog. "Bordwaffe", gefunden und damit "gespielt". Dabei sei das Geschoss explodiert und habe ihn schwer verletzt. Zur Stützung seines Begehrens legte er u.a. eine Unfallmeldung an die Staatliche Versicherungsanstalt aus Juni 1966 vor. Darin hatte der Kläger angegeben, er habe zu Hause an einem Geschossblindgänger manipuliert, der explodiert sei. Mit Bescheid vom 11.04.1994 lehnte der Beklagte den Antrag unter Berufung auf § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte am 08.07.1994 zurückwies. Er führt u.a. aus, eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der früher...

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