rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 18.05.1998; Aktenzeichen S 16 V 23/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Teilversorgung.

Der 1922 geborene Kläger ist deutscher Volkszugehöriger und lebt in B.D./P. Am 01.02.1994 beantragte er erstmalig wegen einer Hörbeeinträchtigung und der Folgen eines Bruchs des rechten Unterschenkels Versorgung nach dem BVG. Die Gehörschädigung habe er sich auf dem Fliegerhorst K./S. zugezogen. Er, der vor dem Krieg als Flugzeuggerüstschlosser gearbeitet habe, sei dort von Mai 1942 bis Februar 1945 als Gefolgschaftsmitglied bei der Betreuung von Jagd- und Bomberflugzeugen beschäftigt gewesen. Die se Tätigkeit sei mit starken Lärmeinwirkungen verbunden gewesen. Den Beinbruch habe er beim Artilleriebeschuß erlitten, als er an der Verteidigung der Kasernen in S. in der Volkssturmabteilung teilgenommen habe. Er sei mit seiner Verletzung in eine Privatwohnung getragen und dort allein gelassen worden. Zwei Tage nach dem Ereignis sei er von einem sowjetischen Arzt mit einem Gipsverband versorgt und von einer deutschen Familie unter Überwachung eines sowjetischen Leutnants gepflegt worden. Zum Nachweis der geltend gemachten Gesundheitsstörungen übersandte der Kläger ein Audiogramm von Oktober 1993 und eine Röntgenbefundbeschreibung von Juli 1990, in der Lendenwirbelsäulenveränderungen und ein Zustand nach Unterschenkelbruch rechts beschrieben wurden. Die Rentnerin M. O. bestätigte schriftlich die Hörbeeinträchtigung des Klägers. Sie wisse aus Erzählungen ihres verstorbenen Ehemannes, der in der deutschen Wehrmacht gedient habe, daß sich der Kläger die Hörschädigung bei der Arbeit auf den Fliegerhorsten K. und K. zugezogen habe.

Die Deutsche Dienststelle Berlin konnte lediglich eine erste Meldung als Gefolgschaftsführer am 04.05.1942 bescheinigen. Nach Auskunft des Bundesarchivs - Militärarchiv - Freiburg hat es sich bei der Tätigkeit als Gefolgschaftsmitglied um ein normales Arbeitsverhältnis gehandelt, bei dem das Mitglied über die Kranken- und Rentenversicherung versichert gewesen sei.

Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 25.07.1994 die Gewährung von Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab, sowohl der geltend gemachte Gehörschaden als auch der Unterschenkelbruch seien durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG weder entstanden noch verschlimmert worden. Der Dienst als Gefolgschaftsmitglied könne weder dem militärischen noch militärähnlichen Dienst zugeordnet werden. Als Gefolgschaftsmitglied hätte der Kläger nämlich in einem normalen Arbeitsverhältnis gestanden.

Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger ergänzend vor, alle auf dem Fliegerhorst Arbeitenden hätten militärähnlichen Dienst geleistet. Vorsteher, Leiter und Hilfsangestellte seien uniformierte Offiziere der Luftwaffe gewesen. Im Dezember 1944/Januar 1945 sei er vorübergehend auf dem Feldflug platz in der Nähe von K. mit der fortlaufenden Instandsetzung der von Einsätzen zurückkehrenden Flugzeuge beschäftigt gewesen. Zuletzt habe er in der bewaffneten und uniformierten Volkssturmabteilung bei der Verteidigung der Kasernen in S. teilgenommen. Dabei habe er sich durch einen Granatsplitter den Unterschenkelbruch zugezogen.

Nachforschungen des Beklagten bei dem Bundesarchiv - Zentralnachweisstelle - Aachen nach Unterlagen über den Kläger waren erfolg los. Die Deutsche Dienststelle Berlin konnte lediglich seine Beschäftigung beim Luftzeugamt K. bestätigen. Bei der auf Veranlassung des Beklagten im August/September 1995 erfolgten gutachtlichen Untersuchung durch die Bezirksärztekommission B. sowie den Orthopäden Dr. S. und die Fachärztin für Laryngologie Dr. T.- K., beide Breslau, wurde ein durch völlige Verwachsung verheilter Bruch des rechten Unterschenkels mit anatomischer Verkürzung des Beines um 2 Zentimeter ohne Dysfunktion sowie idiopathische Degenerationsveränderungen der Wirbelsäule mit Einschränkung der Beweglichkeit beschrieben. Gegenüber der Ärztin Dr. T.- K. hatte der Kläger angegeben, seit einigen Jahren schlechter zu hören. Die Ärztin bewertete die Hörstörung als altersbedingt.

Nach Auswertung der in Polen angefertigten Röntgenaufnahmen durch die Versorgungsärztin Dr. O. und Einholung der dazu ergangenen Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. O. wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 06.02.1996 - zugestellt am 03.04.1996 - mit der Begründung zurück, ob er die Tätigkeit als Gefolgschaftsmitglied unmittelbar aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Wehrmacht verrichtet habe und der Einsatz mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren verbunden gewesen und demzufolge der Zivildienst einem militärähnlichem Dienst im Sinne des § 3 Abs. 2 B...

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