rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 29.04.1998; Aktenzeichen S 8 (7) J 177/97)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.1998 wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 10.10.1996 und 17.10.1996 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.1995 bis zum 30.06.1996 Witwerrente ohne Anrechnung der Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag "Soziale Sicherung" vom 31.08.1971 als Einkommen zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen; im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, im Zeitraum April 1995 bis Juni 1996 die Überbrückungsbeihilfe, die dem Kläger von der Beigeladenen gezahlt wurde, auf die Witwerrente des Klägers anzurechnen.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger bezog seit dem 08.04.1991 Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Auf diese Rente wurde das Arbeitsentgelt des Klägers aus einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei den britischen Stationierungsstreitkräften angerechnet.

Mit dem Wegzug der britischen Streitkräfte wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.1995 beendet. Das Arbeitsamt D ... bewilligte ihm Arbeitslosengeld vom 01.04.1995 bis zum 28.03.1997. Im Anschluss bezog er Arbeitslosenhilfe ab 29.03.1997.

Die Beigeladene war nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.1995 bis zum 31.03.1999 Überbrückungsbeihilfe zu zahlen. Der genannte Tarifvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

1. wegen Personaleinschränkung

a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke

b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes entlassen werden, wenn sie ...

§ 4 Überbrückungsbeihilfe

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,

b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),

c) zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall.

...

§ 5 Anrechnung von anderen Leistungen

Andere Leistungen als nach § 4 Ziffer 1, auf die der Arbeitnehmer für Zeiten des Bezuges der Überbrückungsbeihilfe Anspruch hat,

a) gegen den bisherigen oder einen neuen Arbeitgeber,

b) gegen einen Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger,

c) aus sonstigen öffentlichen Mitteln, sind auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen. Ausgenommen sind das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz sowie Leistungen eines Sozialleistungsträgers und sonstige Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die vom Einkommen des Berechtigten beeinflusst werden ..."

Unter Bezugnahme auf diese Vorschriften rechnete die Beigeladene das Arbeitslosengeld und die Witwerrente auf die von ihr bewilligte Überbrückungsbeihilfe an. Mit der Erhöhung der Witwerrente des Klägers zum 01.07.1996 entfiel der Anspruch auf diese tarifliche Leistung der Beigeladenen.

Die Beklagte berechnete die Witwerrente des Klägers für die Zeit ab 01.04.1995 mit den Bescheiden vom 10.10.1996 und 17.10.1996 rückwirkend neu. Hierbei berücksichtigte sie als anzurechnendes Einkommen neben dem Arbeitslosengeld auch die von der Beigeladenen geleistete Überbrückungsbeihilfe. Auf dieser Grundlage kam sie zu dem Ergebnis, dass dem Kläger in der Zeit vom 01.04.1995 bis 30.06.1996 weiterhin nur ein Witwerrentenanspruch in entsprechend gekürzter Höhe zustehe.

Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 10.10.1996 und 17.10.1996 Widerspruch ein und machte geltend, die Beklagte setze bei ihren Berechnungen die Überbrückungsbeihilfe in einer tatsächlich nicht gezahlten Höhe ab. Sie berücksichtige nicht, dass die Überbrückungsbeihilfe um den Witwerrentenbetrag gekürzt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Überbrückungsbeihilfe sei Einkommen, das auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen sei. Sie sei mit dem Betrag in Abzug zu bringen, der sich nach Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes, aber vor Anrechnung der Hinterbliebenenrente ergebe.

Die am 13.06.1997 bei dem Sozialgericht (SG) Detmold erhobene Klage hat der Kläger mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.02.1995 (6 AZR 615/94) begründet. Hier sei für einen...

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