Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft der Klägerin bei der beklagten Krankenkasse.
Die Klägerin war vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt bis zum 08.10.1999 bei der Beklagten und sodann privat krankenversichert. Zum 01.02.2002 nahm sie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Pädagogin beim Land Nordrhein-Westfalen (Beigeladener zu 2) auf. Mit Schreiben vom 08.04.2002 teilte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) mit, dass sie krankenversicherungspflichtig sei und zum 01.02.2002 bei der Beklagten angemeldet werde. Die Klägerin wandte sich daraufhin an die Beklagte und unterzeichnete im April 2002 eine Erklärung über die Wahl der Mitgliedschaft bei der Beklagten. Diese Erklärung wurde auf den 14.02.2002 zurückdatiert. Am 29.04.2002 meldete das LBV die Klägerin bei der Beklagten an. Die Klägerin erklärte im Mai 2002 ihren Beitritt zur Beigeladenen zu 1) und begehrte mit Schreiben vom 18.05.2002 von der Beklagten die Feststellung, dass der Beitritt nicht zu ihr, sondern zur Beigeladenen zu 1) wirksam erklärt worden sei. Sie machte geltend, ihr Arbeitgeber (Beigeladener zu 2), der insoweit rechtlich mit hoheitlichen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung beliehen sei und den sie auf den Umstand ihrer privaten Krankenversicherung hingewiesen habe, habe sie ohne Hinweis bei der Beklagten eigenmächtig angemeldet und ihr gegenüber später erklärt, dass die Anmeldung bei der Beklagten von Gesetzes wegen habe erfolgen müssen. Dasselbe sei ihr in einem Beratungsgespräch von der Beklagten mitgeteilt worden, weswegen sie die Wahlrechtserklärung unterschrieben habe, die die Mitarbeiter der Beklagten auf den 14.02.2002 zurückdatiert hätten. Diese Verfahrensverstöße führten zur Nichtigkeit der Wahlrechtserklärung, so dass eine rechtswirksame Anmeldung zur Beklagten niemals erfolgt sei. Im Übrigen müsse wegen der Beratungsmängel die Mitgliedschaft unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rückgängig gemacht werden. Hilfsweise werde die Anfechtung der Wahlrechtserklärung erklärt und die Mitgliedschaft gekündigt. Mit formlosem Bescheid vom 23.05.2002 lehnte die Beklagte eine Stornierung der Mitgliedschaft ab. Zwar sei die Rückdatierung der Beitrittserklärung fehlerhaft erfolgt, jedoch sei das Wahlrecht infolge der nicht binnen zwei Wochen nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung angezeigten Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse durch die Klägerin auf den Arbeitgeber übergegangen. Dieser habe die Klägerin daher wirksam zur Beklagten gemeldet.
Die Klägerin hat am 03.06.2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie habe nach der Aufnahme ihrer Beschäftigung zum 01.02.2002 zunächst im Vertrauen auf den Fortbestand ihrer privaten Krankenversicherung seitens dieser Leistungen in Anspruch genommen. Erst durch das Schreiben des Arbeitgebers vom 08.04.2002 habe sie von ihrer Pflichtversicherung Kenntnis erhalten und sich sodann unverzüglich an ihren Arbeitgeber sowie die Beklagte gewandt, weil sie eine günstigere Krankenversicherung habe wählen wollen. Ihr sei jedoch die Auskunft erteilt worden, dass sie zwingend bei der Beklagten anzumelden sei. Nach Ergründung der rechtlichen Zusammenhänge habe sie - die Klägerin - mit Schreiben vom 18.05.2002 den Beitritt zur Beigeladenen zu 1) erklärt und von der Beklagten eine entsprechende Feststellung begehrt. Da bei den Einstellungsunterlagen dem Arbeitgeber die private Krankenversicherung mitgeteilt worden sei, sei dieser als mit hoheitlichen Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen Beliehener verpflichtet gewesen, sie - die Klägerin - innerhalb der Wahlrechtsfrist auf die bestehende Krankenversicherungspflicht hinzuweisen und ihr die Wahlrechtsausübung zu ermöglichen. Die rechtswidrige Verletzung dieser Pflichten begründeten einen Folgenbeseitigungsanspruch. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Anmeldeverfahren gesetzeswidrig nicht nach Ablauf der gesetzlichen 2-Wochenfrist durchgeführt worden sei. Angesichts der im Zeitpunkt der Meldung bei der Beklagten bereits bekannten gegenteiligen Willensäußerung dürfe die Krankenkassenwahl des Arbeitgebers keine Wirkung haben. Hinsichtlich des Wahlrechts müsse ihr - der Klägerin - wegen der Fristversäumnis jedenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die für sie stellvertretend erfolgte Wahlrechtsausübung sei rechtswirksam angefochten worden nach Kenntnis des wahren Sachverhalts. Der Anfechtungsgrund ergebe sich aufgrund der Täuschung und des Unterlassens des Hinweises auf die eintretende Sozialversicherungspflicht. Ihre eigene Wahlrechtserklärung gegenüber der Beklagten sei schon infolge der Rückdatierung nichtig, jedenfalls aber ebenfalls als wir...