Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.9.2022 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2021 verurteilt, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens den Klägern dem Grunde nach in Höhe von 3% zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang Kosten eines Vorverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten sind.
Die Kläger standen im maßgeblichen Zeitraum im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14.6.2020 wurden den Klägern Leistungen nach dem SGB II für August 2020 bis Juli 2021 gewährt. In der Folgezeit ergingen mehrere Änderungsbescheide. Am 21.12.2020 reichten die Kläger u.a. eine Jahresstromabrechnung der "M." vom 3.12.2020 für den Zeitraum 30.9.2020 bis 28.10.2020 ein. Mit dieser Abrechnung wurde ein Betrag von 829,13 EUR für HT- und NT-Strom in Rechnung gestellt. Der Preis setzte sich zusammen aus einem Nettogrundpreis von 10,76 EUR, einem Betrag von 299,65 EUR netto für 1.273 kwh HT-Strom und einem Betrag von 404,36 EUR netto für 2.508 kwh NT-Strom.
Der Beklagte gewährte mit an den Kläger zu 1) gerichteten Bescheid vom 19.5.2021 auf diese Rechnung weitere Leistungen für Heizung in Höhe von 309,56 EUR. Aus der Abrechnung ergäben sich Heizkosten in Höhe von 469,06 EUR brutto (404,36 EUR zzgl. 16% USt.). Da den Klägern in dem der Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum bereits 159,50 EUR monatlich an Heizkosten bewilligt worden seien, seien diese vom Rechnungsbetrag abzuziehen.
Die Kläger legten durch ihren Bevollmächtigten am 7.6.2021 Widerspruch ein und führten zur Begründung - ausschließlich - wörtlich aus: "Die Heizkosten sind zu übernehmen."
Mit an den Kläger zu 1) gerichteten Widerspruchsbescheid vom 29.10.2021 gewährte der Beklagte weitere 5,32 EUR. Fälschlich seien die für einen gesamten Monat gewährten Leistungen für Heizung der Forderung des Versorgers gegenübergestellt worden. Da der der Abrechnung zugrunde liegende Zeitraum aber nur 29 Tage betragen habe, dürften auch nur 29/30 von 159,50 EUR = 154,18 EUR in Abzug gebracht werden. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag in Höhe von 1% erstattet. Da der Widerspruch nicht näher beziffert worden sei, sei davon auszugehen, dass mit dem Widerspruch der Rechnungsbetrag der Abrechnung vom 3.12.2020 in voller Höhe, also in Höhe von 829,13 EUR, abzüglich der gewährten 309,56 EUR, also in Höhe von 519,57 EUR, begehrt worden sei. Im Verhältnis hierzu mache der mit dem Widerspruchsbescheid zugestandene Betrag von 5,32 EUR ungefähr 1% aus.
Die Kläger haben am 29.11.2021 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben und die Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid beantragt. Die Kosten des Widerspruchs seien in vollem Umfang zu erstatten. Sie haben vorgetragen, dass ihr Widerspruch in vollem Umfang Erfolg gehabt habe und auf das Urteil des BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R verwiesen.
Der Beklagte, der im Rubrum seiner Schriftsätze auf Klägerseite lediglich den Kläger zu 1) erwähnt hat, hat vorgetragen, es werde eingeräumt, dass der Widerspruch sich nicht auf die gesamte Stromkostenabrechnung bezogen habe. Umgekehrt sei eine Beschränkung des Widerspruchsbegehrens gerade auf einen Betrag von 5,32 EUR nicht erkennbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass bei ausgewiesenen Heizkosten von 469,06 EUR und zunächst nur gewährten 309,56 EUR der Differenzbetrag von 159,50 EUR begehrt worden sei. Im Verhältnis dazu stellten die mit dem Widerspruchsbescheid gewährten weiteren 5,32 EUR einen Anteil von ca. 3% dar. In dieser Höhe sei der Beklagte bereit, Vorverfahrenskosten zu übernehmen.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und mit Gerichtsbescheid vom 26.9.2022 den Beklagten unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2021 verpflichtet, den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19.5.2021 dem Grund nach zu 100% zu erstatten. Der Beklagte trage die Kosten des Verfahrens. Die sich aus der Abrechnung des Versorgers ergebenden Heizkosten seien mit dem Widerspruchsbescheid in rechtlich zutreffender Weise vollständig übernommen worden. Darauf sei das Widerspruchsbegehren gerichtet gewesen. Dem Widerspruch könne nicht entnommen werden, dass die Kläger begehrt hätten, die für den der Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum bereits gewährten Leistungen unberücksichtigt zu lassen. Im Übrigen werde davon ausgegangen, dass der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid konkludent die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten festgestellt habe.
Der Beklagte hat gegen den ihm am 4.10.2022 zugestellten Gerichtsbes...