rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.02.1997; Aktenzeichen S 5 J 252/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung.
Die am ...1922 in R ...Polen geborene jüdische Klägerin, die als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt ist und seit 1946 als israelische Staatsangehörige in P ...Israel lebt, beantragte im November 1990, ihr unter Anerkennung von Fremdrentenzeiten und nach Zulassung zur Nachentrichtung bzw. zur Weiterversicherung von freiwilligen Beiträgen Rente zu gewähren. Dazu gab sie in dem Fragebogen vom 26.05.1991 und in einer eigenen schriftlichen Erklärung vom 26.05.1991 an, daß sie von 1937 (1934?) bis 1939 das Technische Gymnasium K ... besucht habe, um Lehrerin für Modellschneiderei zu werden; außerdem sei sie von 1938 bis zum Kriegsausbruch im Jahre 1939 Schneiderin in der ... gewesen. Ob sie ein Arbeitsentgelt erhalten habe, wisse sie nicht mehr. Nach dem Krieg habe sie von 1945 bis Mai 1946 als Schneiderin in ...Italien gearbeitet und von 1946 bis 1949 als Schneiderin in ...Israel.
In dem Fragebogen zur Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) vom 26.05.1991 teilte die Klägerin zusätzlich mit, daß sie von 1939 bis 1945 der Verfolgung ausgesetzt gewesen sei; sie sei im KZ Auschwitz, im Ghetto und in Arbeitslagern gewesen. Sie habe im Herkunftsgebiet bis 1945 deutsch gesprochen und danach deutsch, polnisch; die jiddische oder hebräische Sprache habe sie nicht gebraucht. Ihre Eltern seien ebenfalls in deutscher Muttersprache aufgewachsen und hätten im persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen.
In der vorgelegten Erklärung vom 28.05.1991 bestätigte der 1926 in R ... geborene Zeuge L ... aus Israel, daß die Klägerin als Schneiderin in der C ...beschäftigt gewesen sei. 1940 seien sie ins Ghetto ... gekommen; 1943 seien sie nach B ... abtransportiert worden und anschließend nach Auschwitz.
Die 1926 in ... geborene Zeugin ... gab in ihrer schriftlichen Erklärung vom 26.05.1991 an, daß sie die Klägerin seit Kindheit gut kenne. Von daher wisse sie, daß in deren Elternhaus deutsch gesprochen worden sei. Nach dem Kriegsausbruch seien sie ins Ghetto ... gekommen, anschließend ins Arbeitslager ... und 1943 nach Auschwitz.
Die Beklagte zog die die Klägerin betreffenden Entschädigungsakten des Amts für Wiedergutmachung in Saarburg bei. Danach hatte die Klägerin (die im Entschädigungsverfahren mit dem Geburtstag ...1922 geführt wurde) in ihrem Antrag auf Entschädigung für NS-Verfolgungsopfer vom 20.12.1953 u.a. erklärt, daß sie im Januar 1941 ins Ghetto ... und ab Oktober 1943 ins KZ ... verbracht worden sei.
Laut Bericht über die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum dSK vom 07.02.1965 hatte die Klägerin bei ihrer Prüfung am 02.02.1965 mitgeteilt, daß sie bis 1939 die Volks- und Mittelschule in ...besucht habe. Zur Frage ihrer Berufsausbildung und Berufstätigkeit hatte sie nichts ausgefüllt. Abschließend war der Sprachprüfer zu dem Schluß gelangt, daß die Klägerin mühelos deutsch rede, schreibe und lese; ihre Muttersprache sei Deutsch; sie habe dem dSK angehört.
In dem Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit vom 07.08.1963 hatte die Klägerin ausgeführt, daß sie nach der Besetzung ihrer Heimatstadt sofort schwerste Zwangsarbeit mit elender Ernährung habe leisten müssen. Sie habe eine Reihe der schwersten Lager durchgemacht. Auf die Frage nach ihrer Zugehörigkeit zu Krankenkassen vor der Verfolgung hatte sie ausgefüllt: "entfällt". Sie habe von 1929 bis 1939 die Volksschule und das Gymnasium besucht. Angaben bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Verfolgung wurden nur zu den Einkünften ihres Vaters gemacht.
Die 1926 in ... geborene Zeugin ... und die 1919/1920 in ...geborene Zeugin ...hatten in "Eidlichen Erklärungen" vom 08.08.1963 bzw. vom 22.09.1963 die Angaben der Klägerin bestätigt, daß sie nach der Besetzung R ...durch die Deutschen zur Zwangsarbeit herangezogen worden sei; in deren Elternhaus sei deutsch gesprochen worden. Die Zeuginnen ... und ... führten in "Eidlichen Erklärungen" vom 07.09.1955 zusätzlich aus, daß sie ab Ende 1940 mit der Klägerin in dem von der SS bewachten Ghetto ... inhaftiert gewesen seien. Sie hätten den Judenstern tragen und verschiedene Zwangsabeiten verrichten müssen.
Laut Anamnese in einem ärztlichen Gutachten vom 27.12.1970 hatte die Klägerin angegeben, sie habe im Ghetto ...in einer Schneiderei ... ohne Bezahlung gearbeitet. Eine zeitlang sei sie auch beim Bahnbau eingesetzt gewesen.
Während des Verwaltungsverfahrens reichte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Alters...