rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.06.2000; Aktenzeichen S 30 SB 387/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.06.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.

Im Juni 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten u.a. die Höhe des GdB festzustellen. Nach Auswertung der beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte durch den Ärztlichen Dienst stellte der Beklagte mit Bescheid vom 11.09.1997 einen GdB von 50 fest wegen

"1. insulinpflichtiger Diabetes mellitus

2. Schuppenflechte

3. Karpaltunnelsyndrom, Polyneuropathie."

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, sein Gesamtbehinderungszustand sei mit der Annahme eines GdB von 50 nicht ausreichend bewertet. Insbesonders seien die Funktionsstörungen der Augen und des Rumpfes nicht berücksichtigt. Außerdem sei ihm die Schilddrüse teilweise entfernt worden. Der Beklagte zog einen Befundbericht der Neuro-Chirurgischen Klinik der Medizinischen Einrichtungen der H - Universität D bei und ließ den Kläger gutachterlich von dem Chirurgen Dr. K untersuchen. Mit Abhilfebescheid vom 22.07.1998 erhöhte der Beklagte den GdB auf 60 und fügte die Leidensbezeichnung "Bandscheibenoperation der Lendenwirbelsäule" hinzu. Am 14.08.1998 wies der Beklagte im übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 11.09.1998 vor dem SG Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung eines GdB von 80 begehrt.

Er hat vorgetragen, seine vielfältigen und schwerwiegenden Leiden bedingten einen höheren GdB als 60.

Das SG hat Befundberichte von dem HNO-Arzt Dr. H , dem Orthopäden Dr. K , dem Internisten Dr. B , dem Augenarzt Dr. F und der Westdeutschen Kieferklinik der Medizinischen Einrichtungen der H - Universität D sowie einem Bericht der Klinik der Medizinischen Einrichtungen der H - Universität D eingeholt und einen Bericht der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Plastische Kopf- und Halschirurgie des E Krankenhauses D beigezogen. Anschließend hat das SG den Orthopäden Dr. J , den Neurologen und Psychiater Dr. R und den Internisten Dr. L mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Dr. L hat unter Berücksichtigung der Feststellungen der beiden Sachverständigen Dr. J und Dr. R die Auffassung vertreten, dass dem Gesundheitszustand des Klägers ein GdB von 70 beizumessen ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gutachten vom 25.11.1999, 22.09.1999 und 28.07.1999 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 15.06.2000 hat das SG Düsseldorf die Klage abgewiesen.

Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Am 19.07.2000 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt.

Er verfolgt sein Begehren weiter. Die Gesundheitsstörungen würden seinen gesamten Körper in der Funktionsweise wesentlich beeinträchtigen und sich extrem nachteilig auf das psychische und soziale Wohlbefinden auswirken. Deshalb sei bei ihm ein Gesamt-GdB von 80 anzusetzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.06.2000 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 11.09.1997 und 22.07.1998, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.1998, zu verurteilen, bei ihm ab Antragstellung einen GdB von 80 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat Befundberichte von Dr. Z , dem Orthopäden Dr. S , dem Neurologen und Psychiater Dr. H und dem Internisten Dr. B eingeholt. Des weiteren hat der Senat die von der BfA eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. P und des Internisten Dr. G sowie die Akte des SG Düsseldorf S 27 RA 329/98 beigezogen. Anschließend hat der Senat ergänzende Stellungnahmen von dem Sachverständigen Dr. R und Dr. J zu den funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf ihrem Fachgebiet und den wechselseitigen Beziehungen eingeholt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahmen vom 13.02.2001, 06.03.2001 und 23.04.2001 verwiesen.

Durch Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. Gesetzes zu Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (2. ModernG) ist das Landesversorgungsamt mit Wirkung zum 31.12.2000 aufgelöst worden. Die dem Landesversorgungsamt durch Gesetz und Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind gemäß Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. ModernG auf die Bezirksregierung Münster übertragen worden. Die nach Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. ModernG übertragenen Aufgaben werden von der Abteilung 10 "Soziales und Arbeit, Landesversorgungsamt" (Rderl. des Innenministeriums vom 13.12.2000) wahrgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Schwerbehindertenenakte des Beklagten sowie der beizogenen Akte des Sozialgerichts Düsseldorf, S 27 RA 329/98, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ...

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