rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grad der Behinderung. Neufeststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Tritt im Laufe des Berufungsverfahrens über die Neufestellung des GdB eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, ist dies bei der Höhe des GdB ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen.

2. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist ausgehend von der schwerwiegendsten Gesundheitsstörung zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Funktionsbeeinträchtigungen vergrößert wird.

 

Normenkette

SGB X § 48; SGB IX § 69

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.09.2002; Aktenzeichen S 30 SB 377/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 9 SB 31/04 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 17.09.2002 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2001 verurteilt, bei der Klägerin ab Oktober 2003 einen GdB von 100 festzustellen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Bei der 1932 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 01.04.1997 die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G) sowie einen GdB von 70 fest.

Im Juni 2001 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag auf Feststellung eines höheren GdB sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G". Der Beklagte zog Berichte des Orthopäden Dr. D, der Hausärztin Dr. X sowie Entlassungsberichte des Klinikums M bei und holte ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Internisten Dr. (PL) L ein. Sodann stellte der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2001 einen GdB von 80 fest wegen der Behinderungen

1. Verschleiß an den großen Gelenken, Fußfehlform, ausgeheilter Außenknöchelbruch links, künstliche Hüftgelenke beiderseits (40),

2. orthopädische Leiden (30),

3. Nierenerkrankung, Harnwegsinfekte, Nierenleistungsschwäche (30),

4. Hirndurchblutungsstörungen, Bluthochdruck (30),

5. Zuckerkrankheit, Fettleber-Hepatitis (20),

6. Beeinträchtigung der peripheren Nerven (10).

Hiergegen hat die Klägerin am 12.11.2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Sie hat auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen.

Das SG hat ein Gutachten des Internisten Dr. T eingeholt. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin (Mai 2002) einen Gesamt-GdB von 70 festgestellt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.09.2002 abgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen das am 01.10.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.10.2002 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und verweist insbesondere auf die Vielzahl ihrer Erkrankungen.

Die Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 17.09.2002 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2001 zu verurteilen, bei ihr ab Antragstellung einen GdB von mehr als 80 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass bei der Klägerin kein höherer GdB als 80 besteht.

Der Senat hat Befundberichte der Hausärztin Dr. X und des Orthopäden Dr. D beigezogen. Sodann hat der Senat ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten Dr. N eingeholt. Der vom Senat angeordneten Untersuchung ist die Klägerin trotz Belehrung nicht nachgekommen. Der Sachverständige bewertet den GdB in Übereinstimmung mit dem Beklagten mit 80.

Die Klägerin hat diesem Beweisergebnis widersprochen und unter anderem darauf hingewiesen, dass im Sommer 2003 eine Verschlechterung des Sehvermögens eingetreten sei. Der Senat hat sodann einen Befundbericht der Augenärztin Dr. H eingeholt. Danach haben Behandlungen im Zeitraum von Oktober 1996 bis Oktober 2003 stattgefunden. Die Ärztin diagnostiziert Linsentrübungen und Durchblutungsstörungen in der Netzhaut. Sie beschreibt eine deutliche Befundverschlechterung auf dem rechten Auge mit einem schleichenden Verlauf in den letzten Jahren. Die korrigierte Sehschärfe beträgt im Oktober 2003 rechts 1/20 und links 0,4. Unter Berücksichtigung der vom Senat übersandten Anhaltspunkte für das Funktionssystem "Augen" hat Frau Dr. H einen GdB von 40 zugrunde gelegt. Der Beklagte hat unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Frau Dr. N1 den GdB weiter mit 80 eingeschätzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt und die Verwaltungsakten des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin aufgrund (e...

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