Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Leistungen der Grundsicherung bei Abänderung des ursprünglichen Erstattungsbescheides des Leistungsträgers im endgültigen Bescheid

 

Orientierungssatz

1. Nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB 2 sind Überzahlungen von Leistungen der Grundsicherung, welche nach der Anrechnung entsprechend § 41a Abs. 6 S. 1 und 2 SGB 2 fortbestehen, zu erstatten.

2. Hat der Leistungsträger die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs zu Gunsten des Berechtigten nur abgeändert, so ist der Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers nicht vollständig, sondern nur teilweise erloschen.

3. Ist der abschließende Bescheid dem Betroffenen i. S. von § 37 SGB 10 bekanntgegeben worden, so ist er i. S. von § 39 SGB 10 wirksam.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.02.2024; Aktenzeichen B 4 AS 88/23 B)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.02.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen. 

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Grundsicherungsleistungen nach den SGB II für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.01.2020 streitig.

Der Kläger zu 1) ist mit der am 00.00.0000 geborenen Frau Q. (Frau Q.) verheiratet. Die Klägerinnen zu 2) bis zu 4) sind die gemeinsamen Kinder des Ehepaares.

Mit Bescheid vom 18.07.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Ehepaar und den drei Kindern, Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vorläufig für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.01.2020 gemäß § 41a Abs. 1 SGB II.

Mit Bescheid vom 30.07.2020 setzte der Beklagte die Leistungsansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.01.2020 abschließend gemäß § 41a Abs. 3 SGB II fest.

Mit Bescheid vom 29.07.2020, adressiert an den Kläger zu 1), forderte der Beklagte von den Klägern die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen i.H.v. insgesamt 461,49 EUR (223,47 EUR + 97,33 EUR + 71,66 EUR + 69,03 EUR) gemäß § 41a Abs. 6 S.3 SGB II.

Mit Schreiben vom 24.08.2020 legten die Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid vom 29.07.2020 ein. Sie trugen vor, der Erstattungsbescheid sei rechtsgrundlos ergangen, da die Leistungen noch nicht endgültig festgesetzt worden seien. Die Bekanntgabe des Erstattungsbescheides sei am 02.08.2020 erfolgt, die des Festsetzungsbescheides nicht unwesentlich später.

Mit Bescheid vom 29.10.2020, mit der Überschrift "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren, Ihr Mandant: W.", hob der Beklagte den Bescheid vom 29.07.2020 auf und übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.

Mit Schreiben vom 31.08.2020 legten die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.07.2020 ein. Sie führten aus, dass aus der Widerspruchseinlegung nicht folge, dass die Entscheidung im vollen Umfang für fehlerhaft gehalten werde. Die Merkmale der angefochtenen Entscheidung, die für rechtswidrig gehalten würden, ergeben sich aus der folgenden Widerspruchsbegründung. Im Schreiben vom 04.11.2020 machten die Kläger geltend, dass bei den Kosten für Unterkunft und Heizung nur Nebenkosten i.H.v. 160,00 EUR monatlich berücksichtigt worden seien. Die tatsächlichen Nebenkosten hätten aber 190,00 EUR monatlich betragen.

Mit Bescheid vom 02.12.2020, adressiert an den Kläger zu 1), bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.01.2020. In den Bescheid heißt es:

"Nach den vorläufigen Entscheidungen vom 18.07.19, 23.11.19, 30.07.20 ergeht nunmehr eine abschließende Entscheidung. Die von Ihnen beanstandete Höhe des Betriebskostenabschlags wurde auf 190,00 EUR monatlich für den gesamten Bewilligungsabschnitt korrigiert."

Mit weiterem Bescheid vom 02.12.2020, adressiert an die Prozessbevollmächtigten der Kläger, mit der Überschrift "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren, Ihr Mandant: W." hob der Beklagte den Bescheid vom 30.07.2020 auf. In dem Bescheid wurde ausgeführt:

"Ihren Widerspruch konnte demnach im vollen Umfange entsprochen werden. Die weiteren Einzelheiten entnehmen sie bitte dem Ihnen beigefügten Bescheid.

Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für die durch ihre Bevollmächtigung entstandenen Gebühren und Auslagen."

Dem Abhilfebescheid war eine Mehrfertigung des Bewilligungsbescheides vom 02.12.2020 beigefügt.

Mit Schreiben vom 08.12.2020 übersandten die Prozessbevollmächtigten dem Beklagten unter Bezugnahme auf den Abhilfebescheid vom 02.12.2020 eine Vergütungsrechnung mit der Bitte um Ausgleich.

Mit Bescheid vom 02.12.2020, adressiert an den Kläger zu 1), forderte der Beklagte von dem Kläger die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen ...

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