rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 03.05.1996; Aktenzeichen S 15 (7) V 1/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.02.1998; Aktenzeichen B 9 V 24/96 R)

BSG (Aktenzeichen B 9 RV 24/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.05.1996 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung dagegen, daß das Sozialgericht Bescheide aufgehoben hat, mit denen er Verwaltungsakte zurückgenommen hat, weil er bei der Berechnung der Witwenausgleichsrente den ruhenden Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus der Rentenversicherung des ersten Ehemannes nicht berücksichtigt hatte, und mit denen er überzahlte Beträge in Höhe von 4.930,-- DM zurückgefordert hat.

Die am 22.10.1919 geborene Klägerin ist Witwe des am 02.02.1965 verstorbenen Beschädigten H. sowie des am 05.01.1979 verstorbenen K ... Nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes wurde ihr wieder Witwenversorgung nach ihrem ersten Ehemann bewilligt.

Nachdem der Klägerin für die Zeit ab März 1979 keine Ausgleichsrente mehr gewährt worden war, stellte sie am 09.10.1989 einen Antrag auf Überprüfung der vom Einkommen abhängigen Leistungen. Sie gab an, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe die Rente nach ihrem ersten Ehemann entzogen.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übersandte eine Kopie ihres Bescheides vom 12.06.1984, mit dem sie den Bescheid vom 22.05.1980 aufgehoben hatte, weil ein Anspruch auf Rente nach § 68 Abs. 2 AVG nur noch dem Grunde nach bestehe. Die Unterhaltshilfe nach Anrechnung der Witwenrente aus der Versicherung des zweiten Ehemannes übersteige den noch zur Verfügung stehenden Teil der Wiederauflebensrente. Auf Anfrage teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Höhe der Bruttorente nach dem ersten Ehemann ohne Berücksichtigung von Ruhensbeträgen mit.

Ohne Berücksichtigung dieser Ruhensbeträge stellte der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.1991 die Versorgungsbezüge ab 01.10.1989 endgültig fest.

Mit Schreiben vom 21.09.1993 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß bei der Berechnung der Ausgleichsrente versehentlich die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 der Ausgleichsrentenverordnung zum Bundesversorgungsgesetz nicht berücksichtigt worden ist, wonach die (fiktive) Rente aus der ersten Ehe hätte angerechnet werden müssen. Die seit dem 02.10.1991 erteilten Bescheide, mit denen ihr Ausgleichsrente gewährt worden sei, seien somit rechtswidrig. Es sei beabsichtigt, diese Bescheide nach § 45 SGB X für die Zukunft zurückzunehmen und einen neuen Bescheid zu erteilen, in dem die Ausgleichsrente mit zur Zeit circa 61,-- DM monatlich ab 01.10.1993 festgestellt werde. Er gab der Klägerin gemäß § 24 SGB X bis zum 20.10.1993 Gelegenheit zur Äußerung.

Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 04.10.1993 erklärte die Klägerin sich mit einer neuen Regelung für die Zukunft einverstanden. Ihr sei die Unrechtmäßigkeit der bisherigen Bescheide nicht bekannt gewesen. Falsche Angaben habe sie nicht gemacht.

Mit Bescheid vom 06.05.1994 stellte der Beklagte die Versorgungsbezüge ab 01.07.1993 neu fest, und zwar noch ohne Berücksichtigung der fiktiven Rente nach dem ersten Ehemann. Die Nachzahlung in Höhe von 165,-- DM behielte er "zur Verrechnung der noch entstehen den Überzahlung" ein.

Unter dem 19.05.1994 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid, mit dem er die Verwaltungsakte vom 02.10. und 18.10.1991, 12.10.1992 und 06.05.1994 gemäß § 45 SGB X mit Wirkung vom 01.10.1993 insoweit zurücknahm, als bei der Berechnung der Ausgleichsrente die fiktive RVO-Witwenrente aus erster Ehe nicht berücksichtigt worden war.

Mit einem weiteren Bescheid vom 19.05.1994 - im gleichen Schreiben enthalten - forderte er die Klägerin auf, die in der Zeit vom 01.10.1993 bis 31.07.1994 zu Unrecht gezahlten Bezüge in Höhe von 4.930,-- DM gemäß § 50 SGB X zu erstatten mit der Maßgabe, daß nach Aufrechnung von 165,-- DM aus dem Bescheid vom 06.05.1994 noch 4.765,-- DM zurückzuzahlen seien. Zur Begründung führte er u.a. aus, die für die Zeit ab 01.10.1989 getroffenen Entscheidungen über die Ausgleichsrente seien insoweit rechtswidrig i.S. des § 45 Abs. 1 SGB X, als die fiktive Witwenrente aus erster Ehe nicht berücksichtigt worden sei. Dieses Einkommen sei bekannt gewesen. Seit Zugang des Anhörungsschreibens vom 21.09.1993 sei ein Tatbestand i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gegeben, der eine Berufung auf Vertrauensschutz ausschließe. Durch dieses Schreiben sei innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides vom 21.10.1991 das Wissen um dessen Rechtswidrigkeit ver mittelt worden. Deshalb sei eine Rücknahme des Bescheides vom 21.10.1991 gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X innerhalb von zehn Jahren zulässig.

Dagegen erhob die Klägerin am 17.06.1994 Widerspruch. Sie hielt den gemäß § 45 SGB X erteilten Bescheid für rechtswidrig, weil die Zweijahresfrist des Abs. 3 Satz 1 versäumt worden sei. Es sei nicht zuläss...

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