Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitergewährung eines Gründungszuschusses nach Ablauf der ersten Phase der Förderung

 

Orientierungssatz

1. Der Gründungszuschuss kann nach Ablauf der ersten Phase der Förderung für weitere sechs Monate gemäß § 58 Abs 2 SGB 3 geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.

2. Die Agentur für Arbeit hat hierbei das ihr in § 58 Abs. 2 SGB 3 eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

3. Ziele der zweiten Förderphase des Gründungszuschusses sind die Stärkung der Nachhaltigkeit der Gründung und die soziale Absicherung des Gründers. Der ermessensleitende Gesichtspunkt besteht im gesetzlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Leistungsträger hat vor seiner Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag zu prüfen, ob das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich zur sozialen Absicherung ausreicht.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung eines Gründungszuschusses nach Ablauf der neunmonatigen ersten Phase der Förderung.

Der am 00.00.1979 geborene Kläger ist seit dem 11.06.2010 zur Rechtsanwaltschaft von der Rechtsanwaltskammer E zugelassen. Am 03.08.2010 gründete er mit der Diplom-Kauffrau und Steuerberaterin, Frau E, eine Partnerschaftsgesellschaft, die in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen wurde. Der Partnerschaftsvertrag sah eine Beteiligung der beiden Partner am Gewinn und Verlust in Höhe von jeweils 50% vor. Für jeden Partner war eine Tätigkeitsvergütung als Vorabentnahme auf den Gewinnanteil in Höhe von 3.000,- Euro monatlich vereinbart. In § 10 Abs. 2 bis 4 des Vertrages war weiterhin vereinbart, dass die Gesellschaft für jeden Partner die Kosten einer privaten Krankenvollversicherung, begrenzt auf die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, sowie die Beiträge zum jeweiligen Versorgungswerk bezahlt und trägt. Gegenüber dem zuständigen Finanzamt gab der Kläger einen voraussichtlichen Gewinnanteil für das Kalenderjahr 2010 in Höhe von 10.000,- Euro und für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 30.000,- Euro an.

Nach Arbeitslosengeldbezug ab 29.04.2010 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.08.2010 für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt einen Gründungszuschuss nach Maßgabe von § 57 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - hier in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung (SGB III a.F.) - für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.03.2011 in Höhe von 748,80 EUR monatlich (448,80 EUR entsprechend dem Arbeitslosengeldbezug zzgl. 300 EUR für die soziale Absicherung). Der für die Bewilligung des Gründungszuschusses bei der Beklagten eingereichte Businessplan des Klägers prognostizierte für das Kalenderjahr 2010 einen Gewinn für die Partnerschaftsgesellschaft in Höhe von 112.222,- Euro. Der Kläger veranschlagte seine Lebenshaltungskosten mit monatlich 2.200,- Euro und ging von einem Gewinnüberschuss zwischen 1.449,- und 2.934,- Euro aus.

Der Kläger beantragte die Weitergewährung des Gründungszuschusses. Nach dem in den Akten befindlichen Antragsformular wurde dem Kläger am 01.04.2011 das Formular für den Antrag auf Weitergewährung eines Gründungszuschusses ausgehändigt. Das vom Kläger ausgefüllte Formular ist in der Verwaltungsakte der Beklagten mit dem Eingangsstempel "04.Mai 2001" versehen. Auf ihm befindet sich außerdem der Stempel "Eingegangen 06. April 2011". Zusätzlich führte der Kläger aus, dass die laufenden Umsätze kontinuierlich wenigstens 15.000 Euro monatlich betrügen und er bei der Auftragsentwicklung von konstanten Umsätzen zwischen etwa 15.000 und 25.000 Euro ausgehe. Er legte seinem Antrag eine betriebswirtschaftliche Auswertung vor, aus der sich ein vorläufiges Betriebsergebnis nach Abzug der Kosten für die Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2010 in Höhe von 62.251,23 Euro und für das erste Quartal 2011 in Höhe von 45.718,01 Euro ergab.

Mit Bescheid vom 16.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Weitergewährung des Gründungszuschusses gemäß § 58 Abs. 2 SGB III a.F. in ihrem Ermessen stehe. Im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müsse sie den Förderaufwand und den damit zu erreichenden Erfolg sorgfältig abwägen. Sie fördere daher für weitere sechs Monate solche Existenzgründer, deren Selbstständigkeit einerseits aufgrund des erzielten Gewinns tragfähig sei und die andererseits eine weitere Förderung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigten. Nach den von dem Kläger eingereichten Unterlagen habe sich seine Geschäftstätigkeit derart gefestigt und am Markt bewährt, dass dadurch ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge