Leitsatz (amtlich)

Bestimmt die Satzung einer Ersatzkasse in Anlehnung an RVO § 180 Abs 4, daß für die Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten ua die "sonstigen monatlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt" maßgeblich sind, so ist eine Leibrente nicht nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern in voller Höhe zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.08.1982; Aktenzeichen 12 RK 57/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658025

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